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Fragen und Antworten

Widmung und Teileinziehung öffentlicher Verkehrsflächen

Zur Umsetzung des urbanen Sicherheitskonzepts ist vorgesehen, die Trierer Fußgängerzone auszuweiten und Zufahrtsbeschränkungen zu weiteren angrenzenden Bereichen einzurichten. Dies geschieht über das rechtliche Instrument der "Teileinziehung". Nicht alle Straßen ist "öffentlich". Einige sind privat, andere nur für bestimmte Zwecke, Personengruppen oder Zeiträume freigegeben. Dies wird durch die sogenannte "Widmung" geregelt. In den folgenden Fragen und Antworten werden die Begriffe, der rechtliche Rahmen und die Vorgehensweise bei der Widmung von Straßen erläutert. 

1. Wann handelt es sich um eine öffentliche Straße?

Eine Straße erhält durch die förmliche Allgemeinverfügung der „Widmung“ die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung ist öffentlich in der Rathaus Zeitung der Stadt Trier bekanntzumachen (§ 1 Hauptsatzung der Stadt Trier).

2. Was bewirkt diese Widmung?

Die Widmung eröffnet den so genannten "Gemeingebrauch". Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass eine Vielzahl von Menschen die Straße nutzen darf.

3. Was kann durch die Widmung inhaltlich bestimmt werden?

Die Widmung kann auf bestimmte Inhalte beschränkt werden:

  • Benutzungsarten, zum Beispiel Fußgängerverkehr
  • Benutzungszwecke, zum Beispiel Schulweg
  • Benutzerkreise, zum Beispiel Anlieger
  • Sonstige Beschränkungen, zum Beispiel zeitliche Begrenzung der Nutzung

Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt und damit, wer die Unterhaltungspflicht trägt.

4. Was bedeutet die Einziehung oder Teileinziehung?

Bei beiden Verfahren handelt es sich um Allgemeinverfügungen, welche mit Rechtsbehelfsbelehrungen öffentlich bekanntzumachen sind.

Einziehung:
Durch diese verliert die gewidmete oder als gewidmet geltende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, das heißt die Straße steht der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Ebenso entfallen hierbei alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Es gelten für das Straßengrundstück nur noch Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.

Teileinziehung:
Hier wird die Nutzung einer Straße nachträglich für bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzungskreise beschränkt, es handelt sich jedoch weiterhin um eine öffentliche Verkehrsfläche. Voraussetzung hierfür können sein:

  • der Wegfall der Verkehrsbedeutung
  • Vorliegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls

Eine Teileinziehung erfolgt zum Beispiel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen.

5. Gibt es Verfahrensschritte, die bei der Einziehung oder Teileinziehung zu beachten sind?

Die Absicht zur Einziehung oder Teileinziehung ist mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Es soll Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.

Ausnahme:

  • Die Einziehung von vorgesehenen Teilstrecken wurde in einem Planfeststellungsverfahren kenntlich gemacht
  • Teilstecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach § 5 Abs. 4 LStrG werden eingezogen

Die Einziehung/Teileinziehung ist, wie die Widmung einer Straße, öffentlich bekannt zu machen.

Zur Umsetzung des Urbanen Sicherheitskonzeptes sind folgende straßenrechtliche Maßnahmen nach dem Landesstraßengesetz erforderlich:

  1. Teileinziehungsverfahren zur Einrichtung einer Fußgängerzone bzw. der Einschränkung des Benutzerkreises in nachfolgend aufgeführten Straßen:
    • Liebfrauenstraße
    • An der Meerkatz
    • Konstantinstraße ab der Hosenstraße in Richtung Kornmarkt
    • Johann-Philipp-Straße
    • Kreuzende Fahrbahntrasse der Johann-Philipp-Straße/Konstantinstraße
    • Neustraße
    • Pfützenstraße
    • Germanstraße
    • Straße am Viehmarktplatz, ab dem Ende der Wendefläche in Richtung Am alten Theater
    • Am Zündel
    • Gangolfstraße
    • Am Alten Theater
    • Kapuzinergasse
  2. Teileinziehungsverfahren zur Änderung der zulässigen Lieferzeiten in der gesamten Fußgängerzone an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr.