Zur Umsetzung des urbanen Sicherheitskonzepts ist vorgesehen, die Trierer Fußgängerzone auszuweiten und Zufahrtsbeschränkungen zu weiteren angrenzenden Bereichen einzurichten. Dies geschieht über das rechtliche Instrument der "Teileinziehung". Nicht alle Straßen ist "öffentlich". Einige sind privat, andere nur für bestimmte Zwecke, Personengruppen oder Zeiträume freigegeben. Dies wird durch die sogenannte "Widmung" geregelt. In den folgenden Fragen und Antworten werden die Begriffe, der rechtliche Rahmen und die Vorgehensweise bei der Widmung von Straßen erläutert.
1. Wann handelt es sich um eine öffentliche Straße?
Eine Straße erhält durch die förmliche Allgemeinverfügung der „Widmung“ die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung ist öffentlich in der Rathaus Zeitung der Stadt Trier bekanntzumachen (§ 1 Hauptsatzung der Stadt Trier).
2. Was bewirkt diese Widmung?
Die Widmung eröffnet den so genannten "Gemeingebrauch". Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass eine Vielzahl von Menschen die Straße nutzen darf.
3. Was kann durch die Widmung inhaltlich bestimmt werden?
Die Widmung kann auf bestimmte Inhalte beschränkt werden:
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt und damit, wer die Unterhaltungspflicht trägt.
4. Was bedeutet die Einziehung oder Teileinziehung?
Bei beiden Verfahren handelt es sich um Allgemeinverfügungen, welche mit Rechtsbehelfsbelehrungen öffentlich bekanntzumachen sind.
Einziehung:
Durch diese verliert die gewidmete oder als gewidmet geltende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, das heißt die Straße steht der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Ebenso entfallen hierbei alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Es gelten für das Straßengrundstück nur noch Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.
Teileinziehung:
Hier wird die Nutzung einer Straße nachträglich für bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzungskreise beschränkt, es handelt sich jedoch weiterhin um eine öffentliche Verkehrsfläche. Voraussetzung hierfür können sein:
Eine Teileinziehung erfolgt zum Beispiel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen.
5. Gibt es Verfahrensschritte, die bei der Einziehung oder Teileinziehung zu beachten sind?
Die Absicht zur Einziehung oder Teileinziehung ist mindestens drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Es soll Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, Einwände zu erheben.
Ausnahme:
Die Einziehung/Teileinziehung ist, wie die Widmung einer Straße, öffentlich bekannt zu machen.
Zur Umsetzung des Urbanen Sicherheitskonzeptes sind folgende straßenrechtliche Maßnahmen nach dem Landesstraßengesetz erforderlich: