Das urbane Sicherheitskonzept hat Auswirkungen insbesondere für Personen, die Häuser, Wohnungen, Garagen oder Stellplätze in dem betroffenen Gebiet besitzen oder gemietet haben. Für diese und alle weiteren Interessierten haben wir einen Frage- und Antwortkatalog zusammengestellt zu den wichtigsten Änderungen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht alle Anwohner eine Zufahrtsberechtigung außerhalb der Lieferzeiten erhalten können, sondern lediglich Anwohner welche einen nachgewiesenen privaten Stellplatz oder eine Garage haben. Eine Ausweitung auf alle Anwohner würde dem Urbanen Sicherheitskonzept widersprechen. Zur Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgänger soll die Anzahl der Fahrzeuge in der Fußgängerzone und in den Straßen mit eingeschränkten Benutzerkreis auf ein Minimum reduziert werden. Hierfür wird ein Kriterienkatalog für die Vergabe von Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Fußgängerzone erstellt. Dabei wird sorgfältig geprüft, wie die Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern, Handel, Gastronomie und anderen Interessenverbände sowie einpendelnden Personengruppen mit der geltenden Rechtslage und unserem Ziel – einer sicheren und geschützten Fußgängerzone – am besten in Einklang gebracht werden können.
1. Die Straße, in welcher ich wohne und/oder nachgewiesen einen Stellplatz/eine Garage besitze bzw. angemietet habe, ist als Fußgängerzone ausgewiesen und durch Poller geschützt. Kann ich weiterhin meinen Stellplatz/meine Garage anfahren?
Ja, eine Anfahrt der berechtigten Nutzerkreise, also private Stellplatzinhaber wird weiterhin ermöglicht. Auf Antrag werden Ausnahmegenehmigungen mit der Zufahrtsberechtigung zum Befahren der jeweiligen Teilzone der Fußgängerzone ausgestellt.
2. Warum wird die Berechtigung (Ausnahmegenehmigung) nur für einen Teilzonenbereich und nicht für die gesamte Fußgängerzone ausgestellt?
Dies dient der Sicherheit und dem Schutz der Fußgängerzone insgesamt und bewirkt, dass die Berechtigten ihren Stellplatz/ihre Garage anfahren können, jedoch auf dem jeweils kürzesten Weg. Das Befahren weiterer Teilzonen ist nicht möglich, um die höchstmögliche Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten.
3. Ist die Ausnahmegenehmigung gebührenpflichtig?
Ja, Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig. Der Gebührenkatalog der Stadt Trier wird derzeit mit Hinblick auf das Urbane Sicherheitskonzept überarbeitet.
4. Können Anwohner eine Zufahrtsberechtigung außerhalb der Lieferzeiten erhalten?
Ja. Anwohner, die einen nachgewiesenen privaten Stellplatz oder eine Garage haben werden weiterhin Ausnahmegenehmigungen erhalten.Darüber hinaus werden Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn eine entsprechende Begründung für die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug in die Fußgängerzone besteht. Hierfür wird derzeit ein Kriterienkatalog erstellt.
5. Darf ich auch als Nutzer der Ausnahmegenehmigung nur innerhalb der Lieferzeiten von 6 bis 11 Uhr zu meinem Stellplatz/meiner Garage?
Eine Zu- und Abfahrt mit dieser Ausnahmegenehmigung wird auch außerhalb der Lieferzeiten möglich sein. Zonenabhängig kann es allerdings zeitliche Beschränkungen geben.
6. Ich bekomme eine Lieferung seitens eines Geschäftes/Möbelhauses. Was muss ich beachten?
In diesem Fall kann die Anlieferung mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls lediglich in der Zeit von 6 bis 11 Uhr erfolgen, also innerhalb der festgelegten Lieferzeiten. Es ist darauf zu achten diese einzuhalten, da eine Ausfahrt außerhalb dieser Zeit nicht mehr möglich ist. Die Anfahrt zur Lieferstelle hat innerhalb der Teilzone auf direktem Weg zu erfolgen.
7. Meine Arztpraxis ist in der Fußgängerzone oder in einer der aufgeführten benutzungsbeschränkten Straßen. Ich gehöre zum Personenkreis der Schwerbehinderten mit Merkmal aG oder BL. Kann ich weiterhin zur Praxis vorfahren?
Der blaue/gelbe/orangene Parksonderausweis stellt bereits eine Ausnahmegenehmigung dar. Damit ist die Einfahrt und das Parken in der Fußgängerzone während der freigegebenen Liefer- und Ladezeit erlaubt. Nach Ablauf der Liefer- und Ladezeit ist die Einfahrt nur noch mit dem Taxi möglich. Dieses Verfahren besteht schon seit einigen Jahren so.
8. Was ist mit den öffentlichen Stellplätzen in diesen Bereichen? Können diese noch angefahren werden?
Durch die Teileinziehung der Straßen wurde der Gemeingebrauch nur noch auf Fußgängerverkehr beschränkt. Sobald die Straßen als Fußgängerzone beschildert sind, können lediglich noch eingeschränkte Menschen mit dem blauen/gelben/orangenen Parksonderausweis in der Fußgängerzone während den Liefer- und Ladezeiten parken. In einer Fußgängerzone gibt es keine öffentlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Außerhalb der Fußgängerzone sollen an zentral gelegenen Stellen Ersatzstandorte gefunden werden.
9. Ich habe ein Geschäft in der Fußgängerzone oder in einer der benutzungsbeschränkten Straßen, meine Lieferung erfolgt immer erst nach 11 Uhr. Was kann ich tun?
Es besteht hier nur die Möglichkeit, den Lieferanten darauf hinzuweisen, dass eine Anlieferung lediglich in der Zeit von 6 bis 11 Uhr erfolgen kann. Die Anlieferung nach 11 Uhr ist auch nach der bisher geltenden Regelung nicht erlaubt. Bei Notwendigkeit mit entsprechender Begründung (Medikamente, Unterbrechung einer Kühlkette u.a.) kann die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug erteilen.
10. Mein Betrieb befindet sich im Bereich des Domfreihofs/Stockplatzes. Nach der geltenden Widmung ist in diesem Bereich der 24-Stunden-Lieferverkehr möglich. Somit bin ich doch nicht betroffen?
Doch, denn mit der Teileinziehung wird für alle Bereiche der Fußgängerzone und der benutzerbeschränkten Straßen der Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen auf die Zeit von 6 bis 11 Uhr festgesetzt. Somit gilt dies ab Rechtswirksamkeit auch für Sie. Mittels Lastenfahrrad kann weiterhin 24 Stunden angeliefert werden.
11. Bisher konnte ich zum Besuch der Gottesdienste immer auf den Domfreihof vorfahren. Wie komme ich zukünftig zum Gottesdienst?
Auch der Domfreihof fällt künftig in die mit Poller gesicherte Fußgängerzone. Er wird damit auch den neuen Zufahrtskriterien unterliegen. Diese werden aktuell erarbeitet.
12. Was ist mit den Rettungskräften (Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr)? Können diese mich im Notfall erreichen?
Selbstverständlich sind alle Rettungskräfte befugt, rund um die Uhr in die Fußgängerzone und die benutzungsbeschränkten Straßen einzufahren.
13. Bisher bin ich unter die Ein- und Ausfahrberechtigte ohne Einzelerlaubnis gefallen. Wie wird das nach dem Einbau der Sicherheitspoller sein?
Nach der aktuellen Sondernutzungssatzung der Stadt Trier sind nach § 7 Abs. 2 gestattet ohne gesonderte Einzelerlaubnis einzufahren:
Bei erforderlicher Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Trier behält sich die Stadt auch hier entsprechende Änderungen vor.
14. Ich gehöre zu dem antragsberechtigten Personenkreis. An wen kann ich mich später für eine Ausnahmegenehmigung wenden?
An die Straßenverkehrsbehörde. Derzeit wird der Ablauf des Antragsverfahrens entwickelt. Wir werden darüber in den Medien und an dieser Stelle informieren.
15. Ich möchte im Turm Jerusalem heiraten und dort mit dem Brautfahrzeug vorfahren. Ist dies möglich?
Hierfür kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, jedoch nur für das Brautfahrzeug mit einem vorgegebenen Zeitrahmen und unter Angabe des Kennzeichens.
16. Welche Regelungen gelten bis zur erfolgten Teileinziehung?
Bis zur rechtmäßigen Teileinziehung gelten die bisherigen Regularien. Unabhängig davon sind von allen Verkehrsteilnehmern die Regelungen der Straßenverkehrsordnung und die aktuelle Beschilderung zu beachten.
17. Wie ist der Verfahrensstand?
Die Vorlage Nr. 404/2021 zur Erweiterung der Fußgängerzone wurde in der Stadtratssitzung vom 27. September 2021 beschlossen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Ortsbeirat Trier-Mitte/Gartenfeld nochmals beteiligt werden muss. Nach Abschluss dieses Verfahrens wurde die Allgemeinverfügung zur Teileinziehung im Bereich Dom (Liebfrauenstraße, An der Meerkatz) in der Rathaus Zeitung am 21. Juni 2022 öffentlich bekannt gemacht.