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12.04.2021

Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Trier zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Trier vom 12.04.2021

Die Stadtverwaltung Trier erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 Abs. 3 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Allgemeinverfügung:
  1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da in der Stadt Trier die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überstiegen hat.
  2. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  3. Von der Schließung nach Nummer 2 ausgenommen sind lediglich
    a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
    b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
    c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
    d) Tankstellen,
    e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
    f) Reinigungen, Waschsalons,
    g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
    h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
    i) Großhandel,
    j) Blumenfachgeschäfte,
    k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.
  4. Bietet eine Einrichtung neben den in Nummer 3 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in der 18. CoBeLVO oder dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
  5. In den Einrichtungen nach Nummer 3 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht
    1. auf Wochenmärkten gemäß Nummer 3 Buchst. b sowie
    2. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
  6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.
  7. Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
  8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18. CoBeLVO.
  9. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Trier, Ordnungsamt, Wasserweg 7-9 während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Terminabsprache unter 0651/718-4321 eingesehen werden.
  10. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG) und tritt am 13.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
  11. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft.

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Trier einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Trier, Am Augustinerhof, 54290 Trier oder an Postfach 3470, 54224 Trier
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) an: „stv-trier@poststelle.rlp.de“
  3. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes an: „rathaus@trier.de-mail.de“

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter folgender Adresse aufgeführt sind:
https://www.trier.de/impressum/elektronische-kommunikation/.

Trier, 12.04.2021
Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde
Elvira Garbes, Bürgermeisterin