Die Bauleitplanung ist ein Instrumentarium zur Gestaltung der Bodennutzung in einer Gemeinde und hat damit die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Sie findet ihre rechtliche Grundlage im Baugesetzbuch. Dabei werden zwei Pläne unterschieden:
Der Flächennutzungsplan legt grundsätzlich fest, wie die Flächen im gesamten Stadtgebiet genutzt werden sollen, zum Beispiel durch die Landwirtschaft, für Gewerbe, für Wohnen oder für Gemeinbedarfseinrichtungen.
Da eine Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes für das gesamte Stadtgebiet sehr zeit- und arbeitsintensiv ist, wird dies in der Regel alle 15 bis 20 Jahre durchgeführt. Häufiger sind Änderungen für kleinere Teilbereiche im Stadtgebiet.
Änderungen und Neuaufstellungen des Flächennutzungsplanes sind von der höheren Verwaltungsbehörde, hier die SGD Nord, zu genehmigen. Diese Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen, bevor sie in Kraft tritt. Der Flächennutzungsplan wird nicht als Satzung durch den Stadtrat erlassen. Er entfaltet damit keine direkte Bindung für den Bürger im Gegensatz zum Bebauungsplan.
Auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes wird die verbindliche Bauleitplanung in Form des Bebauungsplanes entwickelt.
Die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Mit diesem Instrument der Stadtplanung wird die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke parzellenscharf in der Gemeinde vorbereitet und festgegelegt.
Von der Stadtverwaltung werden Bebauungsplanvorentwürfe erarbeitet, die dann im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Für einen Zeitraum von 4 Wochen haben die Bürgerinnen und Bürger wie auch Fachbehörden dann in dieser frühen Phase Gelegenheit, ihre Meinung persönlich, schriftlich oder über das Internet per Mail zu äußern.
Nach Auswertung der eingegangenen Anregungen und einer Überarbeitung der Planung wird der Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der gem. § 3 (2) BauGB für den Zeitraum eines Monats öffentlich ausgelegt wird. In der öffentlichen Auslegung können die Bürgerinnen und Bürger wie auch die Fachbehörden Anregungen und Bedenken abgeben, über die dann im Verfahren zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Trier entschieden wird.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig und dadurch zum 'Ortsrecht'.
Derzeit laufende Bauleitplanverfahren
Bauleitpläne der letzten fünf Jahre, die noch nicht als Satzung beschlossen sind
Rechtsverbindliche Bebauungspläne