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Fahrerkarte wegen Diebstahl ersetzen

Leistungsbeschreibung

  • Fahrerkarte Ersatz wegen Diebstahl
  • bei Diebstahl von Fahrerkarte muss Ersatzkarte beantragt werden
  • Busfahrerinnen und Busfahrer sowie LKWFahrerinnen und LKW-Fahrer im gewerblichen Straßenverkehr benötigen eine gültige Fahrerkarte
  • ab dem Zeitpunkt des Verlustes der Fahrerkarte darf betroffene Person für maximal 15 Tage ohne gültige Fahrerkarte weiterfahren 
  • solange Fahrerin oder Fahrer keine Fahrerkarte hat, müssen Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber angefertigt und mitgeführt werden
  • zuständig: unterschiedliche Stellen je nach Bundesland zum Beispiel Fahrerlaubnisbehörde, TÜV, Dekra oder andere

Die Fahrerkarte dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung.

Wenn Ihnen als Fahrerin oder Fahrer von Lkws oder Bussen Ihre Fahrerkarte gestohlen wurde, können Sie bei der für Sie zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen.

Die Ersatz-Fahrerkarte ist bis zum gleichen Datum gültig wie die gestohlene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt also nicht wieder von vorne. 

Ab dem Zeitpunkt des Verlustes Ihrer Fahrerkarte dürfen Sie für maximal 15 Tage ohne gültige Fahrerkarte weiterfahren.  

Solange Sie nicht im Besitz Ihrer Fahrerkarte sind, müssen Sie die Lenk- und Ruhezeiten manuell erfassen. Darüber müssen Sie Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber anfertigen und diese mitführen. 

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. 

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie besitzen eine gültige Fahrerlaubnis mit einer der folgenden Klassen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.
  • Ihre gültige Fahrerlaubnis muss einer der vorgenannten Klassen entsprechen, wenn diese in einem EWR-Vertragsstaat erteilt wurde. 

An wen muss ich mich wenden?

Bei der Beantragung einer Fahrerkarte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde der örtlich zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte; im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Ersatz-Fahrerkarte 
  • Identitätsnachweis
  • gültige inländische Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis eines Staates der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
    • berechtigt Inhaberin oder Inhaber Fahrzeuge zu führen, für die Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten zu beachten sind
  • Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift
  • Nachweise über Geburts und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das die antragstellende Person ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt (biometrisches Passfoto)
  • Nachweis einer Diebstahlsanzeige
  • die ausstellende Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass der Inhaber der Fahrerkarte eine eidesstattliche Versicherung abgibt, dass und aus welchen Gründen er die Fahrerkarte nicht zurückgeben kann

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Bearbeitungsdauer: 8 Werktage (Nach Antragstellung und Prüfung stellt die zuständige Behörde Ihre Karte innerhalb von 8 Arbeitstagen aus.)
  • Antragsfrist: 7 Werktage (Eine Ersatzkarte müssen Sie innerhalb von 7 Tagen nach einem Diebstahl beantragen.)

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Fahrerlaubnisbehörde

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen