Leistungsbeschreibung
Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.
Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.
Spezielle Hinweise für Trier
Terminvereinbarung
- erfolgt online
- Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständigkeit
- liegt bei der Behörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat
- Abgabe bei der Bußgeldstelle Ordnungsamt nur wenn das Fahrverbot hier ausgesprochen wurde
- grundsätzlich persönlich um mit der Bußgeldstelle das weitere Vorgehen abzustimmen
- die Fahrerlaubnis kann
- auch per Post zugesandt werden
- für den Beginn der Abgabefrist ist dann der Eingangsstempel der Posteingangsstelle maßgeblich
- anstelle Übersendung per Post kann die Fahrerlaubnis in den offiziellen Briefkasten der Stadtverwaltung eingeworfen werden:
- dieser befindet sich ausschließlich vor dem Hautpeingang des Rathauses, Am Augustinerhof
- für den Beginn der Abgabefrist ist der Eingangsstempel der Posteingangsstelle maßgeblich
- Fahrverbote von anderen Bußgeldstellen:
- wurde das Fahrverbot von einer anderen Bußgeldstelle (z. B. Zentrale Bußgeldstelle des Landes Rheinland-Pfalz in Speyer) angeordnet, kann die Fahrerlaubnis nicht beim Ordnungsamt bzw. der Stadtverwaltung abgegeben werden
- die Fahrerlaubnis ist an die angeordnete Stelle zu versenden
Gebühren / Kosten
Gebührenfrei
Benötigte Unterlagen
Bei Führerscheinabgabe
- Führerschein
- Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid
Führerscheinrückgabe
- Aufforderungsschreiben zur
- Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll
Identitätsnachweis
- Personalausweis
- Reisepass,
- Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
Führerschein verloren
- ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.
Besonderheiten
Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verwaltung, Zentrale Bußgeldstelle, Beschwerdemanagement
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
bussgeldstelle@trier.de