Leistungsbeschreibung
- Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße
- Das Anbieten von Waren oder Leistungen auf einer öffentlichen Fläche stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar.
- Es muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden
- Die Sondernutzungserlaubnis muss vorliegen, bevor mit der Sondernutzung begonnen wird.
- Die Sondernutzung darf weder Personen noch öffentliche Belange beeinträchtigen.
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
- Zuständig: Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung stattfinden soll
Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.
Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.
Spezielle Hinweise für Trier
zusätzlicher Hinweis zu Fahrradständern:
- nur für gewerbliche Zwecke möglich (erlaubnispflichtig)
- für private Aufstellung keine Erlaubnis möglich
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
An wen muss ich mich wenden?
Für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die regionalen Dienststellen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz verantwortlich.
Spezielle Hinweise für Trier
Terminvereinbarung
- erfolgt online
- Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gebühren / Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Spezielle Hinweise für Trier
- ist grundsätzlich gebührenpflichtig
- die Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
- Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände
- sind sondernutzungsgebührenfrei
- festgesetzt wird allerdings eine Verwaltungsgebühr
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.
Spezielle Hinweise für Trier
Antragsformular
Im Einzelfall:
- komplett Anschrift und Ansprechpartner
- können weitere Erläuterungen erforderlich werden
- z. B. durch Wort, Zeichnung und Bild
- sowie im Rahmen einer Ortsbesichtigung
- oder in anderer geeigneter Weise
Besonderheiten
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- Landesstraßengesetz
- Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
Bearbeitungszeit
: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Spezielle Hinweise für Trier
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Spezielle Hinweise für Trier
- spätestens 3 Wochen vorher (frühestens 5 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung)
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
Was sind Verstöße?
- unerlaubte Sondernutzung und Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis
Wie werden diese geahndet?
- durch Bußgeld, Zwangsgeld oder Ersatzvornahme
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und VeranstaltungenWasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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