Ausgesetzte und freilaufende Tiere gelten als Fundsache und müssen in der Fundestelle der Gemeinde angezeigt werden. Bei Abgabe der Fundtiere direkt im Tierheim erbringt diese die Anzeige bei der Kommune.
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen". Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle wie zum Beispiel an ein Tierheim.
An das Fundamt der jeweiligen Kommune
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.
Sie können das Tier auch ohne Meldung bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.
Es fallen keine Gebühren an.
ggf. Fundanzeigeformular der Gemeinde
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen. Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.
§ 3 Nummer 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Viehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr
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