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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss

Leistungsbeschreibung

Bei einer nationalen Adoption können nicht nur Kinder mit deutscher, sondern auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden. Obwohl es sich um eine Adoption mit Auslandsberührung des Kindes handelt, wird der Adoptionsbeschluss von einem deutschen Familiengericht ausgesprochen. Entscheidend bei der Adoption eines ausländischen Kindes ist, dass die Beteiligten (Adoptiveltern und Adoptivkind) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.

Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.

Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für den notariellen Antrag an eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Die Anträge müssen dort beurkundet werden und an das zuständige Familiengericht weitergeleitet werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Der Adoptionsbeschluss wird vom zuständigen Familiengericht ausgesprochen.

Verfahrensablauf

Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Mit dem Adoptionsbeschluss erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten.

Rechtsbehelf

Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.

Gebühren / Kosten

Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.

Benötigte Unterlagen

Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärungen
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Annehmende
  • Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigungen der Beteiligten
  • Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
  • polizeiliches Führungszeugnisse der Annehmenden
  • Einkommensnachweise der Annehmenden

Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Geburturkunden der Annehmenden
  • zusätzlicher Hinweis zum Führungszeugnis: Erweitertes

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.

Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle

Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. II)

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de