Vorübergehende selbständige gewerbliche Tätigkeit eines Gewerbetreibenden von seiner Niederlassung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).
Sollten Sie planen, auf Dauer in Deutschland gewerblich tätig zu werden, finden die nationalen Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere Anzeige- und Erlaubnispflichten, uneingeschränkt Anwendung.
Eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Je nach Art der Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt werden soll, kann die Einholung zusätzlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen nach Spezialgesetzen notwendig einschlägig sein, die beachtet werden müssen (z.B. eine Sondernutzungserlaubnis) .
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
EU-/EWR-Bürger können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland befreit sein von
wenn sie im Herkunftsstaat berechtigt sind, eine der v. g. Tätigkeiten auszuüben und von ihrer Niederlassung im Herkunftsstaat nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig in Deutschland tätig werden möchten.
Die für die gewerbliche Tätigkeit notwendigen Dokumente aus dem Herkunftsmitgliedstaat müssen in Deutschland mitgeführt und bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.
Die Mitführung sämtlicher Dokumente, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit von der Niederlassung im Herkunftsstaat berechtigen, ist notwendig.
Wasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung