Leistungsbeschreibung
- Bioabfälle Entsorgung Garten- und Parkabfälle
- Regelungen zur Bewirtschaftung des Bioabfalls finden sich in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- häufig wird neben den verschiedenen Entsorgungsangeboten im Hol- und/ oder Bringsystem die Eigenkompostierung durch die Abfallentsorgungssatzung gestattet
- zuständig: öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Wenn Sie die Garten- und Parkabfälle getrennt von der Restabfallmenge sammeln, hat dies mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduzieren die Restabfallmenge und erleichtern die Entsorgung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung des Bioabfalls durch Vergärung. Außerdem können die in den Bioabfällen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe als Gärsubstrat oder Kompost in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden.
Spezielle Hinweise für Trier
Informationen
Zuständige Stelle
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Verfahrensablauf
Die Entsorgung von Garten- und Parkabfällen (Bioabfall) ist in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:
- vorhandene Hol- und Bringsysteme (zum Beispiel die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfällen bei Recyclinghöfen, Grünschnittannahmestellen oder Containerdienste) und
- Abfallgebühren.
Gebühren / Kosten
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
- innerhalb bebauter Ortslagen verboten
außerhalb bebauter Ortslagen:
- Abstandsfläche zu Wäldern mindestens 100 m
- Abstandsfläche zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 50 m
- Verbrennen verboten zwischen 18:00 und 08:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- Verbot des Mitverbrennens von nicht pflanzlichen Abfällen
- Vermeidung von sonstigen Belästigungen (z. B. Rauchentwicklung)
- erlaubt sind außschließlich trockene pflanzliche Abfälle
- es besteht Beaufsichtigungspflicht
Anzeigepflichtig
- bei einer Menge über 3 m³
- auch bei Mengen unter 3 m³ sind die Voraussetzung der Verordnung einzuhalten
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - UmweltordnungAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier A.R.T. - Kundenzentrum - Abfalltelefon
Unter dem Galdberg 1
54318 Mertesdorf
Montag 08:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
Telefon: +49 651 9491-414
E-Mail:
info@art-trier.de