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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Leistungsbeschreibung

Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

Spezielle Hinweise für Trier

Unterschriften auf Reisevollmachten für alleinreisende Kinder

  • Unterschriften auf Reisevollmachten für Kinder, die nicht mit den Eltern reisen, können vom Bürgeramt nicht mehr beglaubigt werden
  • Diese Unterschriften müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden

An wen muss ich mich wenden?

Amtliche Beglaubigungen:

Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständigkeit

  • liegt beim Bürgeramt Trier:
    • für Personen, die einen Wohnsitz in Trier haben oder das zu beglaubigende Dokument zur Vorlage bei einer Trierer Behörde benötigt wird
  • zusätzlicher Hinweis zu öffentlichen Beglaubigungen: 
    • diese können nicht bei den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern vorgenommen werden, sondern nur beim Bürgeramt Trier

Gebühren / Kosten

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Spezielle Hinweise für Trier

  • 5,00 Euro Beglaubigung je Schriftstück
  • 15,00 Euro für öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen je Schriftstück

Zahlungsart

  • Bar oder mit EC-Karte

gebührenfrei

  • kostenfrei für Beglaubigungen von Dokumenten (wie Zeugnisse) für Schüler und Studenten für die Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Vorlage eines gültigen Schüler- bzw. Studentenausweises 
    • gilt bis zu drei Beglaubigungen 
    • ab der vierten Beglaubigung entfällt die Gebührenbefreiung
  • für gemeinnützige Vereine bei Nachweis eines Freistellungsbescheides durch das Finanzamt gebührenfrei

Benötigte Unterlagen

Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Besonderheiten

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofort

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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