Grundlage ist eine neue Rechtslage, die Prostitutionswerbung nicht generell, jedoch unter bestimmten Bedingungen verbietet. Demnach kann eingeschritten werden, wenn der Jugendschutz durch die Art der Darstellung, den Inhalt, den Umfang oder die konkrete Verbreitung einer solchen Werbung gefährdet ist. Aus Sicht der Stadt ist dies allein durch den massiven Umfang der Werbung gegeben. Deshalb gilt nun ein Mindestabstand von 500 Metern zu Schulen, Kitas, Familienzentren und Jugendeinrichtungen. Innerhalb dieses Radius ist Prostitutionswerbung künftig verboten. „Wir begeben uns in rechtliches Neuland, aber wir werden es durchsetzen. Da der Paragraf relativ neu ist, muss man ihn irgendwie handhabbar machen“, erläuterte Schmitt.
Auch gegen die Fahrzeuge, die im öffentlichen Raum abgestellt werden und Werbezwecken dienen, will die Stadt vorgehen. Rechtlich erfüllt dies den Tatbestand einer Sondernutzung – unabhängig vom Inhalt der Werbung. Solche Sondernutzungen werden in der Stadt nicht genehmigt. Bei unerlaubten Sondernutzungen werden entsprechende Verfahren eingeleitet.
Die betroffenen Unternehmen werden nun zeitnah angeschrieben. Ihnen wird für das Entfernen der Werbung eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Unerlaubt abgestellte Fahrzeuge müssen binnen zwei Wochen verschwunden sein.