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Zweitwohnungsteuer

Die Stadt Trier hat zum 1.1.2007 nach dem Grundsatzbeschluss des Rates der Stadt Trier vom 13.07.2006 eine Zweitwohnungsteuer eingeführt. Daraus ergeben sich für viele Bürgerinnen und Bürger, die mit Zweitwohnung in Trier gemeldet sind, oder Personen, die künftig zuziehen werden, Fragen. Die wichtigsten Fragen versuchen wir im Folgenden zu klären.

Übersicht:

  1. Warum wird die Steuer erhoben?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?
  3. Wer ist steuerpflichtig?
  4. Wie wird die Steuer erhoben?
  5. Wie hoch ist die Steuer?
  6. Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
  7. Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?
  8. Wenn die Zweitwohnung von mehreren Personen genutzt wird, muss dann jeder die volle Jahressteuer entrichten?
  9. Muss ich als Inhaber einer Eigentumswohnung auch Steuern zahlen?
  10. Werden gewerblich genutzte Räume zweitwohnungsteuerpflichtig?
  11. Sind Studierende zweitwohnungsteuerpflichtig?

Warum wird die Steuer erhoben?
Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel die Vergnügungsteuer, zu den örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuern deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der Trierer Infrastruktur und nehmen mit Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den der Stadt entstehenden Kosten zu beteiligen.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?
Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Trier.

Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet Trier Inhaber (Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter) einer oder mehrerer Zweitwohnungen ist. Gemäß des Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.1983 ist es dabei ohne Bedeutung ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des gleichen Gemeindegebietes befindet.

Wie wird die Steuer erhoben?
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird die Erteilung des Steuerbescheides erfolgen. Die Steuer wird für das ganze Jahr festgesetzt und in Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November erhoben. Dabei erhebt die Stadt Trier nur für volle, nicht aber angefangene Monate. Wenn jemand beispielsweise am 25. Januar 2007 in eine Zweitwohnung einzieht und am 15.April 2007 wieder auszieht, besteht eine Steuerpflicht nur für die Monate Februar und März.

Wie hoch ist die Steuer?
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 10% der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Die Jahresnettokaltmiete ist das Entgelt für die Überlassung leeren Wohnraums ohne Betriebs- und Nebenkosten bezogen auf ein Jahr.
Beispiel:
Jahresnettokaltmiete: 12 x 250 Euro monatliche Nettokaltmiete = 3.000 Euro
Zweitwohnungsteuer pro Jahr: 300 Euro
Wird die Wohnung eigengenutzt bzw. unentgeltlich oder verbilligt (unterhalb der ortsüblichen Miete) überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete, die ortsübliche Vergleichsmiete, die laut jeweils gültigem Mietspiegel in der Stadt Trier als Mittelwert für vergleichbaren (Standard-)Wohnraum zu zahlen wäre.
Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete die hierauf entfallenden Mietanteile abzuziehen.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Keine Zweitwohnungsteuer wird erhoben für :

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen und sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  • Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
  • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs.
  • Wohnungen, die verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich nicht in Trier befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums inne haben. 
  • Alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Steuer befreit.

Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?
Nein. Die Zweitwohnungsteuersatzung sieht keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Studenten, Rentner, etc.) vor. Es gelten jedoch auch hier die Billigkeitsmaßnahmen nach der Abgabenordnung (Stundung, Erlass).

Wenn die Wohnung von mehreren Personen genutzt wird, muss dann jeder die volle Steuer entrichten?
Nein. In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (Fläche der individuell genutzten Räume zuzüglich der anteiligen Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume).

Muss ich als Inhaber einer Eigentumswohnung oder einer eigengenutzten Einliegerwohnung auch Steuern zahlen?
Ja. Für solche eigengenutzten Zweitwohnungen gilt der Mittelwert für vergleichbaren (Standard-)Wohnraum laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Trier zu Beginn des Ermittlungszeitraumes.

Werden gewerblich genutzte Räume zweitwohnungsteuerpflichtig?
Räume, die ausschließlich gewerblich genutzt werden und der Einkommenserzielung dienen sind nicht steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich nicht um Wohnungen im Sinne der Satzung sondern um Betriebsstätten. Hier ist die Nebenwohnung beim Bürgeramt abzumelden.
Zweitwohnungen, die teilweise beruflich genutzt  (Ateliers und ähnliche) werden, sind uneingeschränkt steuerpflichtig.

Sind Studierende zweitwohnungsteuerpflichtig?
Ja. Gemäß dem Urteil vom 13.05.2009 des Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az: BVerwG 9 C 6.08 und 7.08) ist die Heranziehung von Studierenden uneingeschränkt zulässig. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass selbst BAFÖG- Empfänger von der allgemeinen Zweitwohnungsteuerpflicht nicht auszunehmen sind. Des weiteren führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass auch die Anknüpfung an das Melderecht nicht zu beanstanden ist.

 
Zuständiges Amt

Ansprechpartnerin

Institution: Finanzwirtschaft

Frau Gudrun Steinert
Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Telefon: 0651/718-1221

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Institution: Finanzwirtschaft

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