Leistungsbeschreibung
- Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer Erlaubnis
- Für das Versickern von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
- Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser
- Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
- Voraussetzung: Durch das Vorhaben ist keine Schädigung des Grundwassers oder oberirdischen Gewässers zu erwarten
- Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
- Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
- Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
- Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
- Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
- Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Flurkartenauszug
- Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Antrag ist gebührenpflichtig
- Zuständig: zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnis für die Versickerung benötigen Sie, wenn sich das Versickern nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.
Die Erlaubnispflicht entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Sie haben Ihr Vorhaben dann lediglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Kontaktieren Sie die Behörde, falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
- Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
- Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
- Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
- Senden Sie Ihren Antrag auf eine Erlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
- Diese
- prüft die Vollständigkeit Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
- prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
- Sie erhalten
- eine Erlaubnis oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gebühren / Kosten
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
- Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
- Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
- Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
- Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Flurkartenauszug
- Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Besonderheiten
Landesamt für Umwelt
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:
- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail:
poststelle@sgdnord.rlp.de