Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis
  • für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
  • oberirdische Gewässer: Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Voraussetzung: keine Schädigung des Gewässers oder der öffentlichen Wasserversorgung ist zu erwarten
  • notwendige Angaben: Informationen zu Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung sowie zu Dauer, Art und Menge der Entnahme
  • notwendige Unterlagen zum Beispiel Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
  • notwendige Unterlagen abhängig von Art des Vorhabens
  • notwendige Unterlagen bei zuständiger Behörde erfragen
  • Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest, unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft
  • Erlaubnis kann widerrufen werden
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: Wasserbehörde des jeweiligen Bundeslandes

Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.

Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.

In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
  • Dauer, Art und Menge der Entnahme

Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel

  • einen Erläuterungsbericht,
  • Lagepläne und
  • Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.

Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.

Zuständige Stelle

In Rheinland-Pfalz sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zuständig.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 36,10 - 9000,00 EUR

    Einfach Erlaubnis

  • Gebühr: 36,10 - 35000,00 EUR

    Einfache Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

  • Gebühr: 265,00 - 13290,00 EUR

    Gehobene Erlaubnis

  • Gebühr: 265,00 - 26580,00 EUR

    Gehobene Erlaubnis bei eingeschlossener Genehmigung der Anlage zur Wasserversorgung

Benötigte Unterlagen

In den Originaldaten ist an dieser Stelle eine Tabelle hinterlegt.

Fachkundenachweis

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Landesamt für Umwelt

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de