Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Spezielle Hinweise für Trier
Handwerker Parkausweis (Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück)
- berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
- zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort
- zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, verkehrsberuhigten Bereich, an Parkscheinautomaten, eingeschränkt auf Gehwegen
- ermöglicht nicht das Einfahren und Parken von Fahrzeugen in der Fußgängerzone
Handwerker-Parkausweis (Notfall) für die Fußgängerzone
- berechtigt sind Firmen und Dienstleister im Handwerkergewerbe, die Notfalltätigkeiten oder Not- und Bereitschaftsdienste anbieten ( z.B. Elektriker, Gas, Wasser- Dachdecker usw.).
- diese AG erlaubt die Einfahrt und das Parken von einem Fahrzeug in der Fußgängerzone nur in Notfällen ohne zeitliche Beschränkung
Handwerker-Parkausweis (Fußgängerzone) innerhalb der Liefer- und Ladezeiten
- berechtigt sind alle Handwerksbetriebe
- durch diese AG wird für planbare Einsätze, innerhalb der Liefer- und Ladezeiten in der Fußgängerzone das Parken vor der Arbeitsstelle für einen Zeitrahmen von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr ermöglicht
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Anträge / Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Spezielle Hinweise für Trier
Antragsformular
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Spezielle Hinweise für Trier
Besondere Regelung für die Fußgängerzone:
- das Parken ist grundsätzlich nicht erlaubt
- Liefer- und Ladezeiten für die gesamte Fußgängerzone
- Mo - So und Feiertagen 06:00 - 11:00 Uhr
- Handwerker
- dürfen zwischen 06:00 - 11:00 Uhr während der Liefer- und Ladezeiten in die Fußgängerzone einfahren, wenn der Transport von Gegenständen die Nutzung eines Kraftfahrzeuges erfordert
- dies gilt nicht,
- wenn sie in die Fußgängerzone einfahren möchten und keine Gegenstände transportieren, die mit einem Fahrzeug angeliefert werden müssen. Dann fallen sie nicht unter den freigegebenen Liefer- und Ladeverkehr und brauchen eine Ausnahmegenehmigung.
- Sperrzeiten für die gesamte Fußgängerzone währen dieser Zeit sind Lieferverkehr und Umzüge (gewerblich und privat) verboten:
- Mo - So (auch an gesetzlichen Feiertagen) 11:00 - 06:00 Uhr
- während der Sperrzeiten gilt:
- für Handwerker ist die Einfahrt ab 11:00 Uhr in die Fußgängerzone nur noch in besonders dringenden und notwendigen Fällen erlaubt
Beantragung:
- durch schriftlichen Antrag
- Anträge werden nach Antragstellung im Einzelfall geprüft
Gebühren / Kosten
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Spezielle Hinweise für Trier
Für die Ausnahmegenehmigung (AG) fallen nachfolgend aufgeführte Gebühren an:
Handwerker Parkausweis (Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück)
- Ausnahmegenehmigung 120,00 €/Jahr inklusive 20 Arbeitsstättennachweise
- Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu sechs Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar!
- Für weitere 20 Arbeitsstättennachweise 55,00 €
Handwerker Parkausweis (Notfall) für die Fußgängerzone
- Ausnahmegenehmigung 240,00 €/Jahr
- Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu drei Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar
- Es werden keine Bedarfsausweise benötigt!
Handwerker Parkausweis (Fußgängerzone) innerhalb der Liefer- und Ladezeiten
- Ausnahmegenehmigung 40,00 €/Jahr ohne Arbeitsstättennachweise
- 10 Arbeitsstättennachweise für diese AG 200,00 €
- Die Ausnahmegenehmigung kann für max. bis zu drei Fahrzeuge ausgestellt werden - ist jedoch jeweils nur für ein Fahrzeug nutzbar
- für weitere 10 Arbeitsstättennachweise 200,00 €
Benötigte Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Rechtliche Grundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Bearbeitungszeit
variiert zwischen den Behörden
Spezielle Hinweise für Trier
keine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StrassenverkehrsbehördeAm Grüneberg 90
54294 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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