Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit
In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit
In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.
Befreiung gilt auch für Hunde:
Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Kopie des Schwerbehindertenausweises
Viehmarktplatz 20
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Freitag 08:00 - 12:00 Uhr