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Hundesteuer Befreiung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit

In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit

In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.

Spezielle Hinweise für Trier

Befreiung gilt auch für Hunde:

  • die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind (z. B. von Hundetrainern)
  • die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen wurden:
    • die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach § 4 befristet
  • die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden
    • die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhundprojektes der jeweiligen Schule begrenzt

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • auch telefonisch möglich

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

Kopie des Schwerbehindertenausweises

Spezielle Hinweise für Trier

  • zusätzlicher Hinweis zum Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen mit B, BL, aG oder H
  • Kopie des Nachweises aus dem Tierheim

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kommunale Abgaben

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen