Leistungsbeschreibung
Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren.
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse)
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.
Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter
Spezielle Hinweise für Trier
Antragstellung
- Online oder
- postalisch mit den vorzulegenden Unterlagen
- die erforderlichen Unterlagen werden im Vorfeld per Checkliste mit dem Antrag vom Fachamt zugesandt
- Beantragung erfolgt am gemeldeten Wohnsitz des Antragstellers
Informationen zur neuen Rechtslage des Staatsangehörigkeitsrechtes (tritt zum 27.06.2024 in Kraft)
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte- In Landkreisen kann der Antrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.
Die Einbürgerungsbehörden beraten gebührenfrei und unverbindlich. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.
Anträge / Formulare
Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. Sie sparen damit Zeit und unnötige Rückfragen.
Antragsformulare sind in Landkreisen auch bei den Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich.
Spezielle Hinweise für Trier
Vordrucke
- Antragsformular und Anlagen können auch zugesendet werden
Gebühren / Kosten
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.
Mit Antragstellung werden Gebühren erhoben.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis für die Gebühren für minderjährige Kinder: das Alter ist maßgelblich zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- die Gebühren werden nach Aufforderung vereinnahmt
Feststellung der Staatsangehörigkeit
- 25,00 Euro, zu zahlen bei Aushändigung der Urkunde
- Barzahlung
- EC-Kartenzahlung
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
- ausgefülltes Antragsformular
- aktuelles Lichtbild
- Ausweisdokument
- Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille
- Heiratsurkunde mit amtlicher Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille
- evtl. Scheidungsurteil und Unterhaltsnachweis sowie Legalisation oder Apostille
- Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate usw.)ggfs. Einbürgerungstest
- Einkommensnachweise Antragsteller/in ggf. der Familienmitglieder
- Mietvertrag
- bei Eigentum: Grundbuchauszug oder notarieller Kaufvertrag
Darüber hinaus sind im Einzelfall noch weitere Unterlagen notwendig, welche bei der Beratung erläutert werden
Besonderheiten
Spezielle Hinweise für Trier
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Rechtliche Grundlage
Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Für Staatenlose und heimatlose Ausländer gibt es weitere spezielle Vorschriften.
Bundesrechtlich geregelt ist auch der Einbürgerungstest in der Einbürgerungstestverordnung.
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Staatsangehörigkeit mit Einbürgerungsanspruch beantragen
Was ist zu tun, wenn die Einbürgerungsurkunde verloren wurde?
- Gegen eine Gebühr von 25,00 Euro kann dem Bürger ein Schreiben ausgestellt werden, welches die Einbürgerung bestätigt.
- Zuständig ist die Behörde, die die Einbürgerung vorgenommen hat
- Die Ausstellung einer Zweitschrift oder beglaubigte Kopie ist nicht möglich
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - StaatsangehörigkeitenViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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