Leistungsbeschreibung
- Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
- für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen außerhalb des Jahreswechsels ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig
- Einzelfallentscheidung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfangs des Feuerwerkes
- zuständig: örtlich zuständige Sprengstoffbehörde
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- der Antrag ist im Fachamt erhältlich
- oder online
- wird auf Wunsch per Mail gesendet
- vorherige telefonische Rückfrage ist empfehlenswert
Hinweis
- das Feuerwerk muss um 22:00 Uhr beendet sein
- auf fremdem Grundstück ist die Zustimmung des Eigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung erforderlich
- ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten im Bereich von Reet- und Fachwerkhäusern, Tierhaltungen sowie in der unmittelbaren Nähe von Wäldern und Naturschutzgebieten (<100 m), Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen oder ähnlichen Einrichtungen
- sollte zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen sein, ist das Abbrennen des Feuerwerks verboten
- unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) müssen ausgeschlossen sein
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Spezielle Hinweise für Trier
- Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet
Rechtsbehelf
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- 50,00 Euro
- zahlbar bis 14 Tage nach Bescheiderteilung
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Spezielle Hinweise für Trier
- Antrag (siehe Link)
- schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung, beim Abbrennen auf einem fremden Grundstück
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine OrdnungbehördeWasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
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