Leistungsbeschreibung
- Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
- Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
- Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
- Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kostet 64,00 bis 127,00 Euro; die Höhe der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall abhängig.
- zuständig: Standesamt des Wohnsitzes
Im Ausland geschlossene Ehen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Deutsche Staatsangehörige haben jedoch die Möglichkeit, derartige Ehen auf Antrag in das Eheregister ihres deutschen Wohnsitzstandesamts eintragen zu lassen; dies gilt auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Spezielle Hinweise für Trier
- oftmals wird der Antrag auf Nachregistrierung der Ehe mit der Abgabe einer Namenserklärung verbunden, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten
- die Namenserklärung kann auch separat abgegeben werden
- nicht jede Namenserklärung welche im Ausland vorgenommen wurde, wird automatisch nach deutschem Recht übernommen
- es kann auch ausreichen wenn die Ehe in das Melderegister eingetragen wird
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Anträge / Formulare
Formloser Antrag - antragsberechtigt ist jede/r der beiden Ehegattinen oder Ehegatten; sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.
Gebühren / Kosten
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kostet 64,00 bis 127,00 Euro; die Höhe der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall abhängig.
Spezielle Hinweise für Trier
- 100,00 Euro
- 13,00 Euro für eine Eheurkunde
- 6,50 Euro für jede weitere
Benötigte Unterlagen
Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe erfragen Sie bitte beim Standesamt. Regelmäßig werden benötigt:
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis,
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer.
Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk,
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk"),
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggfs. ist eine vorherige Urkundenprüfung durch die Deutsche Botschaft erforderlich
- abhängig von dem Staat in welchem die Ehe geschlossen wurde
- zusätzlicher Hiweis zu Übersetzungen: bei Urkunden in englischer Sprache wird in der Regel keine Übersetzung verlangt
Besonderheiten
Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass das deutsche Standesamt bei Bedarf eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StandesamtDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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