Die Handwerksordnung (HWO) unterscheidet zwischen
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Beabsichtigen Sie, selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe zu betreiben? Dann ist es erforderlich, dass Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie
An die zuständige Handwerkskammer.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Antragsformulare sind bei den Handwerkskammern erhältlich.
Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
Loebstraße 18
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