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Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

Leistungsbeschreibung

  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter Erteilung
  • abgemeldetes Fahrzeug wird von derselben Halterin oder von demselben Halter wieder angemeldet
  • Beantragung bei der zuständigen Zulassungsbehörde
  • erforderliche Unterlagen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
  • Voraussetzungen:
    • Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb 
    • es gibt keinen Halterwechsel
    • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR
    • keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
    • bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
  • Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
  • zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Spezielle Hinweise für Trier

  • es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
  • offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls vollständig beglichen sein

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
 

  • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
  • Es gab keinen Halterwechsel.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Spezielle Hinweise für Trier

  • es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen
  • offene Kfz-Steuerschulden müssen ebenfalls vollständig beglichen sein

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

  • auch bei den Außenstellen möglich

Online-Terminvergabe

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Trier

Vordrucke

  • wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
    • liegen im Fachamt vor
    • oder sind über das Internet abrufbar

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Trier

Online-Wiederzulassung siehe unter Online-Portal

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Gebühren / Kosten

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Spezielle Hinweise für Trier

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Zahlungsart: 

  • nur am Kassenautomaten möglich
  • bar oder mit einer deutschen EC-Karte
  • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • zur Meldebescheinigung in Verbindung mit Reisepass: diese nicht älter als 3 Monate
    • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
  • ggfs. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
    • Wunschkennzeichen
  • zum Kontonachweis für die Einzugsermächtigung der Kfz-Steuern:
    • EC-Karte (kann ein deutsches oder ausländisches Konto des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes sein), Kontoauszug, Bestätigungsschreiben der Bank, bei Firmen Briefbogen
    • Sepa-Lastschriftmandat kann auch durch eine andere Person als den Halter erteilt werden
      • Angabe der Bankverbindung der anderen Person, auf dem Lastschriftformular, zusätzlich ist die Unterschrift des Halters erforderlich
  • bei Zulassung durch einen Dritten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Original, SEPA Lastschriftmandates im Original oder Kopie
    • bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht mit allen Fahrgestellnummern
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder gegebenenfalls Abmeldebescheinigung,
    • falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ist ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenbestätigung des Herstellers, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung) erforderlich
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle im Original:
    • nur bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (Bei Motorrädern 2 Jahre) 
    • falls dieser nicht mehr vorhanden ist, muss eine Zweitschrift vorgelegt werden
  • zur Abgasuntersuchung: die HU Bescheinigung ist ausreichend
  • zum COC-Dokument: Vorlage ist nicht erforderlich (nur bei Neufahrzeugen)
  • noch vorhandene Kennzeichenschilder,
    • falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde, ggfls. Bestätigungsausdruck der Kennzeichenreservierung
  •  Änderungen am Fahrzeug die nach der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) erfolgt sind müssen entsprechend belegt werden
    • Vorlage der Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen

Ergänzend

Bei Zulassung auf Minderjährige:

  • zu den Ausweisdokumenten beider Erziehungsberechtigten: gut lesbare Kopien sind ausreichend
  • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten:
    • Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • Sorgerechtsurteil

Bei Zulassung auf Firmen

  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)
  • Handelsregister der Firma

Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten mit Angabe der Merkmale
  • bei minderjährigen Behinderten
    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
  • bei Betreuung
    • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
    • Vollmachterklärung des Betreuers
    • Ausweis des Betreuers

Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter
  • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

  • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
  • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf Vereine

  • zusätzlicher Hinweis zum Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person: gut lesbare Kopie ist ausreichend
  • Vereinsregister

Bei Zulassung mit Vollmacht genügt bei mehreren Fahrzeugen eine Vollmacht

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofort

Es gibt keine Frist.

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Kann der Versicherungsnehmer abweichend vom Halter sein?

  • Ja, Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person sein
  • Rücksprache mit der Versicherung erforderlich

Ist es möglich ein Fahrzeug schon für einen zukünftigen Termin anzumelden? 

  • nein, dies ist nicht möglich

Wohin können sich Bürger bei Fragen zur Mehrwertsteuer oder Zollbestimmungen wenden?

  • Grundsätzlich sollen Anfragen direkt an das Finanzamt erfolgen
  • Bei Neufahrzeugen:
    • nach Anmeldung eines Neufahrzeugs aus dem Ausland hat der Halter innerhalb von 10 Tagen das Finanzamt zu informieren
    • das Formular wird bei der Zulassungsstelle ausgehändigt

Können bereits vorhandene Schilder wieder verwendet werden?

  • ja, diese sind dann vorzulegen um die neuen Siegel/Plakette wieder anzubringen

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen