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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl

Leistungsbeschreibung

Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. eines Fahrzeugbriefs ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden.

Werden die in Verlust geratenen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugbrief) wieder aufgefunden, sind diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.

Spezielle Hinweise für Trier

Antragstellung

  • erfolgt persönlich
    • Abgabe der eidesstattlichen Erklärung erfolgt durch den Halter oder Verlierer persönlich vor Ort
    • Beantragung des neuen Dokumentes durch den Halter oder Verlierer der Zulassungsbescheinigung Teil II 
    • bei Beschädigung oder Unlesbarkeit durch eine bevollmächtigte Person möglich

Ausstellung (nach Diebstahl)

  • wird erst nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt an den Halter, Erwerber oder die Bank ausgehändigt

An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständigkeit

  • liegt bei der Zulassungsstelle, die den Fahrzeugbrief ausgestellt hat
    • Ausnahmeregelungen sind mit der Zulassungsstelle abzuklären
  • vorherige Online-Terminvergabe ist möglich

Gebühren / Kosten

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab
  • ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

Bezahlung

  • nur am Kassenautomaten möglich
  • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

  • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • Bei der Polizei abgegebene Diebstahlsanzeige oder Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
    Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
    bzw. Fahrzeugschein (soweit vorhanden)
  • Personalausweis
    Alternativ: Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes. Ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung 
  • Vollmacht
    Ist notwendig, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt. Hier wird dann der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters benötigt.
  • Bescheinigung Hauptuntersuchung (Kfz)

Spezielle Hinweise für Trier

  • zusätzlicher Hinweis zum Nachweis der Hauptuntersuchung:
    • ist im Original vorzulegen
    • bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen ist die Ausstellung eines Ersatzes auch ohne HU-Nachweis möglich
  • zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
    • diese nicht älter als 3 Monate
    • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig ausgestellt werden
  • zusätzlicher Hinweis zur eidesstattlichen Versicherung: 
    • eidestattliche Versicherung wird vom Halter oder Verlierer persönlich vor Ort aufgenommen
    • diese ist auch bei Vorlage der Diebstahlanzeige der Polizei noch abzugeben
    • beantragt der Verlierer die Ersatzausstellung ist zusätzlich eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, dass dieser nicht im Besitz des Fahrzeugbriefs ist

Zusätzlich

Halter ist minderjährig

  • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
  • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil

Halter ist schwerbehindert

  • bei minderjährigen Behinderten
    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
  • bei Betreuung
    • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
    • Vollmachtserklärung des Betreuers
    • Ausweis des Betreuers

Halter ist eine Firma

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Halter ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Halter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)die

  • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
  • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Halter ist ein Verein

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)

Halter ist verstorben

  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
  • die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung kann nur der Erbe abgeben
  • bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben

Besonderheiten

Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss anstelle des alten Fahrzeugbriefs auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.

Falls das verloren gegangene Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, das alte Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.

Zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sind bei Firmen nur die Personen berechtigt, die nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften (BGB, HGB, AG etc.) die Firma rechtswirksam vertreten dürfen. Neben dem / den Geschäftsführer(n), Gesellschafter(n), Vorstandsmitglied(ern) können dies auch Personen sein, denen Prokura erteilt worden ist.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • 2 - 3 Wochen

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Was ist zu tun, wenn der verlorengegangene Fahrzeugbrief wieder gefunden wird?

  • dieser ist dann bei der Zulassungsstelle abzuzgeben

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen