Leistungsbeschreibung
- Kurzeitkennzeichen Genehmigung
- Kurzzeitkennzeichen sind für Fahrzeuge, die zur Probe oder für
Überführungsfahrten genutzt werden
- Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig
- Voraussetzungen für das Fahrzeug:
- EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung
beziehungsweise Betriebserlaubnis
- Hauptuntersuchungsbericht bei Gebrauchtfahrzeugen
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- Gültigkeitszeitraum: maximal 5 Tage
- Gebühren: EUR 10,20
- zuständig: Kfz-Zulassungsstelle am Wohnort oder Standort des Fahrzeugs
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
- es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
- für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
(Hauptuntersuchungsbericht) und
- es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
bestehen.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
Fahrt:
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
- in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
wurden.
Spezielle Hinweise für Trier
- neben der maximalen Gültigkeitsdauer kann das Kurzzeitkennzeichen auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden
- Verlängerung ist nicht möglich
- Sie benötigen das Fahrzeug für:
- eine Probefahrt, auf der Sie die
- Gebrauchsfähigkeit
feststellen und nachweisen können
oder
- eine Überführungsfahrt, um das
Fahrzeug an einen anderen Ort zu
bringen.
- Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
- Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde
konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug
nachweisen.
- Für das Fahrzeug muss eine:
- EG-Typgenehmigung,
- Einzelgenehmigung oder
- Betriebserlaubnis vorliegen.
- Für das Fahrzeug muss während des gesamten
Gültigkeitszeitraums eine:
- gültige Hauptuntersuchung und
- gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
nachgewiesen werden.
- Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer
elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für
Kurzzeitkennzeichen.
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Spezielle Hinweise für Trier
- nur für EU-Staatsbürger möglich
- für nicht EU-Bürger nur, wenn ein Hauptwohnsitz in Deutschland vorhanden ist
An wen muss ich mich wenden?
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständig
- ist die für den Wohnsitz des Halters örtlich zuständige Zulassungsstelle oder
- die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsstelle
Online-Terminvergabe ist möglich
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
- Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
- der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
- Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
- Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
empfangsberechtigte Person nennen.
Gebühren / Kosten
EUR 10,20
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- 13,10 Euro (auch wenn Kennzeichen für weniger als 5 Tage beantragt wird)
- ggfs. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Bürger mit Wohnsitz im Landkreis Trier-Saarburg möglich)
Bezahlung
Benötigte Unterlagen
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
COC) oder
- Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Spezielle Hinweise für Trier
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II (Original oder Kopie)
- es ist ausreichend wenn eines der beiden Dokumente (ZB Teil I oder Teil II) als Nachweis vorgelegt wird
- Nachweis, dass das Fahrzeug in Trier bzw. im Landkreis Trier-Saarburg gekauft wurde (wenn der neue Halter nicht in Trier oder im Landkreis wohnt und das Fahrzeug zu seinem Wohnort überführen möchte)
- Kaufvertrag bzw. Rechnung
- Hinweis zur HU: von einer deutschen Prüfstelle (Original oder Kopie)
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung:
- bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (bei Motorrädern 2 Jahre)
- zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
- diese nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- Hinweis bei Kraftfahrzeugen aus einem anderen EU-Land:
- ausländische Fahrzeugpapiere:
- letzte Zulassungsbescheinigung im Original oder Kopie
- Original Kaufvertrag oder Rechnung (ausgestellt auf den künftigen Halter) mit vollständiger Fahrgestellnummer im Kaufvertrag/Rechnung (bei Umzugsgut wird kein Kaufvertrag bzw. Rechnung benötigt)
Zusätzlich
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachtserklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Besonderheiten
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
In der Regel sofort
Spezielle Hinweise für Trier
Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Kraftfahrzeugkennzeichen beantragen (Kurzzeitkennzeichen)
Kann der Versicherungsnehmer abweichend vom Halter sein?
- Ja, Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person sein
- vorherige Rücksprache mit der Versicherung ist erforderlich
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-ZulassungenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle HermeskeilLanger Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle SaarburgGraf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail:
Kontakt aufnehmen