Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Sie beschäftigen eine Person, die z.B.
Je nachdem, auf welche Art und Weise die haushaltsnahe Tätigkeit durchgeführt wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung:
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen:
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Pflege- und Betreuungskosten
Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung steht entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu. Es kommt darauf an, wer für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.
Handwerkerleistungen
Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen z.B.:
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen.
Zu den begünstigten Aufwendungen zählen:
Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie
Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.
Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.
Sie können die Steuermäßigung als Eheleute nicht doppelt geltend machen, sie ist haushaltsbezogen. Die Aufwendungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag können sie jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle.
Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Keine.
Neben der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.
Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.
Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier