Verhaltensmaßnahmen im Falle eines Wildunfalls.
Liegt verunfalltes Wild, unabhängig ob lebend oder bereits verendet, auf der Fahrbahn, sichern Sie die Unfallstelle möglichst durch ein Warndreieck und/oder Warnblinklicht ab, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen und weitere Unfälle zu vermeiden.
Verendetes Wild sollte nur dann von der Fahrbahn geschafft werden, wenn dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist.
Wenn das angefahrene Tier noch flüchtet, gehen Sie ihm nicht nach, sondern markieren Sie nur die Unfallstelle und die Fluchtrichtung!
Halten Sie sich bitte möglichst weit vom verletzten Tier auf, denn mit zunehmender Nähe zum verletzten Tier erhöht sich dessen Stresssituation. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Tier zu fliehen versucht und erneut auf die Straße läuft oder dass Sie gefährdet werden.
Wer als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der aneignungsberechtigten Person oder in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister oder der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.
Wer von diesen Personen oder Dienststellen keine Hilfe erlangt, ist berechtigt, das Wild aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.
Ist zu besorgen, dass das Tier nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen. Töten darf ein Tier nur, wer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheines ist oder über eine beruflich erworbene Fachkenntnis zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügt.
Hinweis zur Vermeidung von Wildunfällen:
Es besteht eine erhöhte Unfallgefahr
im Übergangsbereich Feld/Wald.
Wer als Führerin oder Führer eines Fahrzeuges Wild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies der jagdausübungsberechtigten/aneignungsberechtigten Person oder in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister oder der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen. Jagdausübungsberechtigte können auch bestimmte Personen beauftragt haben (Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher).
Polizei und Forstdienststellen oder die Ortspolizeibehörde kennen i. d. R. die Personen, die örtlich zuständig sind.
Je nach Situation des Einzelfalles übernimmt für Teil- oder Vollkaskoversicherte die Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Wildunfall nachgewiesen ist. Hierzu stellen die Personen oder Stellen die über den Unfall informiert werden müssen entsprechende Bescheinigungen aus.
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