Leistungsbeschreibung
- Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen Anzeige wesentlicher Änderungen Entgegennahme
- Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und von Gleichstromanlagen müssen vorher bei zuständiger Behörde angezeigt werden
- bei wesentlichen Änderungen an Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt müssen erforderliche Unterlagen nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden
- Anzeige muss bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage eingereicht werden
- zuständig: zuständige Behörde
- Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen Anzeige wesentlicher Änderungen Entgegennahme
- Wesentliche Änderungen von Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und von Gleichstromanlagen sind vorher bei zuständiger Behörde anzuzeigen
- Wesentliche Änderungen an Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt sind nur auf Verlangen der Behörde anzuzeigen
- Anzeige ist bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage einzureichen
- zuständig: zuständige Behörde
Wenn Ihre Anlage keine anderen behördlichen Genehmigungen erfordert, die den Immissionsschutz betreffen, müssen Sie eine geplante wesentliche Änderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dafür haben Sie bis spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Änderung Zeit.
Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie erforderliche Unterlagen nur dann einreichen, wenn die zuständige Behörde Sie dazu auffordert.
Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Gleichstromanlage oder an einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine wesentliche Änderung an einer Niederfrequenzanlage mit weniger als 110 Kilovolt vornehmen wollen, müssen Sie die Anzeige nur dann einreichen, wenn die Behörde Sie dazu auffordert.
- Ihre Anlage überquert oder liegt
- auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder
- auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
- Sie sind Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage und wollen diese wesentlich ändern.
- Ihre Anlage überquert oder liegt auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich.
- Ihre Anlage bedarf keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
- Sie reichen die Anzeige mit dem Lageplan bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft sie.
- Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
Rechtsbehelf
Keiner. Da es sich nur um ein Anzeigeverfahren handelt, sind keine rechtlichen Schritte Ihrerseits möglich.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
- Lageplan
- Ausgefüllte Anzeige
- Lageplan
Besonderheiten
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige bis spätestens 2 Wochen vor den wesentlichen Änderungen an Ihrer Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben. Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Sie müssen die Anzeige bis spätestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Sie müssen die Anzeige bis mindestens zwei Wochen vor der wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingereicht haben.
Zuständig
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
20 03 61
56003 Koblenz
Haltestellen
- Haltestelle: Stadttheater
Linie:
- Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail:
poststelle@sgdnord.rlp.de