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Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung
  • ein zulassungspflichtiges Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr nur genutzt werden, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen wurde
  • Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis der Verfügungsberechtigung für ein Fahrzeug, also darüber, wer Halterin oder Halter ist
  • stellt keinen Eigentumsnachweis dar
  • wird benötigt, um zum Beispiel:
    • ein Fahrzeug zu verkaufen
    • ein Fahrzeug zu finanzieren
    • ein Fahrzeug umzumelden
  • Gebrauchtfahrzeugkauf: Zulassungsbescheinigung Teil II wird:
    • mit Fahrzeug übergeben
    • mit Ummeldung umgeschrieben
  • kann auch von dritten Personen mit Vollmacht beantragt werden
  • Zulassungsbescheinigung Teil II soll nicht während der Fahrt mitgeführt werden
  • früher war das der Fahrzeugbrief
  • zuständig: örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II weisen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahrzeug verfügen dürfen. Sie stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug geleast oder finanziert haben, sind Sie nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer. Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie zum Beispiel ein Fahrzeug:

  • verkaufen wollen
  • finanzieren wollen
  • ummelden müssen

Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen, erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel vom Hersteller.

Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem gekauften Fahrzeug. Mit der Ummeldung lassen Sie sie dann auf Ihren Namen umschreiben.

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland erwerben, beantragen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zusammen.

Früher hat der Fahrzeugbrief die Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II erfüllt. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief vorhanden sein, bleibt dieser gültig.

Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I sollten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht während der Fahrt mitführen. Sie sollten die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahren.

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

Verfahrensablauf

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller beim Kauf des Fahrzeugs.

Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem angekauften Fahrzeug.

Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig. Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Zulassungsbehörde ausgefertigt.

Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) beantragen:

  • Sie rufen das i-Kfz-Portal der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf.
  • Sie führen den Zulassungsvorgang gemäß der Beschreibungen Erstzulassung oder Wiederzulassung aus.
  • Sie erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.

Sie können die Zulassungsbescheinigung Teil II auch persönlich bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gebühren / Kosten

Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

• bei ausländischen Mitbürgern ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

• bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen