Werden zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse nicht zeitgleich betrieben, so besteht bei gleichem Halter die Möglichkeit hierfür ein Wechselkennzeichen zu erhalten.
Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaften gewähren jedoch üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist nur für Fahrzeuge der nachfolgenden Fahrzeugklassen möglich:
Nur wenn die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse gehören, ist die Zuteilung eines Wechselkennzeichens möglich. Ein Wechselkennzeichen kann beispielsweise dann nicht zugeteilt werden, wenn es sich bei dem ersten Fahrzeug um einen Pkw und bei dem zweiten Fahrzeuge um ein Kraftrad oder einen Anhänger handelt.
Die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl und mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Für folgende Kennzeichenarten kann ein Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden:
Auch Kennzeichen mit grüner Beschriftung, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Haltern zugeteilt werden können, sind als Wechselkennzeichen nicht zulässig.
Ein Oldtimerkennzeichen kann hingegen als Wechselkennzeichen geführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Hierbei gilt, dass
Wechselkennzeichen können als einzeilige oder zweizeilige Kennzeichen bzw. als Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Verwendung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (sogenanntes Leichtkraftradkennzeichen) ist nicht zulässig.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Es ist somit nicht zulässig, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu fahren bzw. das nicht mit einem vollständigen Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.
Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:
Die hierbei geltenden Regelungen sind zu beachten. Durch Klicken auf den oben hinterlegten jeweiligen Link werden weitere Informationen angezeigt.
Beantragung
Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsart
nur am Kassenautomaten möglich
bar oder mit einer deutschen EC-Karte
keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Weitere Informationen und notwendige Unterlagen entnehmen Sie den Verlinkungen der einzelnen Leistungen.
Kfz-Steuer:
Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen.
Versicherung:
Die Versicherungsgesellschaften gewähren üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.
Ordnungswidrigkeiten:
Nach § 48 Nr. 8 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt.
Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 175a des Bußgeldkatalogs 50 €.
Nach § 48 Nr. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrzeug mit einem nicht vollständig versehenen Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abstellt.
Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 177 des Bußgeldkatalogs 40 €.
SEPA-Lastschriftmandat Hauptzollamt
Vollmacht für Zulassung, Abmeldung und Zulassung auf Minderjährige
Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Langer Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115