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vorübergehende Teilnahme von Fahrzeugen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland

Leistungsbeschreibung

Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen.

Mit einem Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, dürfen Sie vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen. Diese vorübergehende Nutzung ist zeitlich begrenzt bis zu einem Jahr.

  • Eine gültige Zulassungsbescheinigung von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates.
  • Die Zulassungsbescheinigung wird mitgeführt.
  • Kein regelmäßiger Standort im Inland.
  • Das Fahrzeug ist betriebs- und verkehrssicher.
  • Die Zulassungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abgefasst und entspricht in ihrer Form der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr. Wenn nicht, muss zusätzlich eine bestätigte Übersetzung mitgeführt werden.
  • In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen.
  • Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite.
  • In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.

Solche Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates (Nationalitätenkennzeichen) führen, es sei denn, dieses Unterscheidungszeichen ist entsprechend der europarechtlichen Vorgaben bereits am linken Rand des Kennzeichens aufgeführt.

Zuständige Stelle

In Rheinland-Pfalz die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gebühren / Kosten

keine

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen