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Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag
  • gefördert werden können:
    • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
    • mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Tagespflege
    • persönlicher Schulbedarf
    • Beförderung von Schülerinnen und Schülern,
    • angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von der Versetzungsgefährdung,
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort oder in der Tagespflege,
    • monatlicher Pauschalbetrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder in der Gemeinschaft (bis 18 Jahre)
  • Voraussetzungen:
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien
    • Anspruch auf Kinderzuschlag
  • zuständig: Sozialamt oder ähnliche Ämter bei der Kommune (Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung)

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Der Kinderzuschlag zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
  • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
    • erhalten den Kinderzuschlag
    • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
  • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
  • Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
  • Ausflüge:
    • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
  • Persönlicher Schulbedarf
    • Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
  • Schülerbeförderung
    • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
    • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
  • außerschulische Lernförderung
    • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
    • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
    • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • zusätzlicher Hinweis zum persönlichen Schulbedarf:
    • der persönliche Schulbedarf wird automatisch bis zum 15. Lebensjahr ausgezahlt
    • danach ist eine Schulbescheinigung vorzulegen
  • zusätzlicher Hinweis zur Schülerbeförderung: 
    • wird erst ab der 11. Klasse gezahlt
    • ab einem Fußweg von mehr als 4 km vom Wohnhaus bis zur Einrichtung 
    • vorher ist ein Antrag beim Schulamt zu stellen
  • zusätzlicher Hinweis zur Lernförderung: bei privaten Personen ist ein Führungszeugnis vorzulegen

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständigkeit

  • liegt beim Jugendamt

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • kann per Post (Einreichung aller Unterlagen) oder auch persönlich erfolgen
  • vor Antragstellung ist eine telefonische Beratung empfehlenswert

Antrag erhältlich

  • im Fachamt
  • online
  • wird auch auf Wunsch per Post oder E-Mail gesendet

Generell ist bei jeglicher Änderung des Wohnorts, Bankverbindung, Bedarf etc. ein neuer Antrag zu stellen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, Anfechtungsklage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Gebühren / Kosten

  • Abgabe:

    Es fallen keine Kosten an.

Benötigte Unterlagen

Spezielle Hinweise für Trier

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit: Bescheid über Kinderzuschlag
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Bearbeitungsdauer: 0 - 3 Monate (null)
  • Anhörungsfrist: 0 - 12 Monate (null)

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Bildungs- und Teilhabepaket

Eurener Str. 48a
54294 Trier
(Gebäude 4)

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

und nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: but-jugendamt@trier.de