Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.
Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige inländische Stelle ein Reisepass ausgestellt werden. Die Ausstellung des Reisepasses betrifft Deutsche, die im Ausland wohnen und sich in Deutschland vorübergehend aufhalten.
Im Inland: Einwohnermeldeamt (letzter Hauptwohnsitz oder auch jede andere Ausweisbehörde, Meldeamt im Bundesgebiet, außer Hamburg).
Im Ausland: Botschaft oder Konsulat
Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.
Da die Ausstellung des Reisepasses in Ländergesetzen geregelt ist, sollten sich Antragsteller auf jeden Fall vorher mit der jeweiligen Meldebehörde in Kontakt setzen und sich über Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren lassen.
Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.
Antragstellung
Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.
4 Wochen
3 Tage für den Expressreisepass
Viehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115