Leistungsbeschreibung
- Führerschein Ausstellung Ersatzausfertigung
- Führerschein muss beziehungsweise kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers neu ausgestellt werden
- neue Ausstellung nötig, wenn das Dokument abhandengekommen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist
- zuständig: zuständige Fahrerlaubnisbehörde
Wenn Ihr Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden ist, beispielsweise durch Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust, benötigen Sie einen neuen Führerschein, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten. Wenn Sie den Verlust des Führerscheins nicht unverzüglich anzeigen und ein Ersatzdokument beantragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Spezielle Hinweise für Trier
Online Terminvereinbarung ist möglich
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Gebühren / Kosten
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für Trier
- 24,00 Euro bei alten Führerscheinen (rosa oder grau) bei Unkenntlichkeit
- 18,90 Euro bei bereits vorhandenem Kartenführerschein bei Unkenntlichkeit
- 39,30 Euro bei Diebstahl
- 39,30 Euro bei Verlust
- 30,70 Euro für die eidesstattliche Erklärung (zusätzlich bei Verlust)
- 7,70 Euro für eine vorläufige Fahrerlaubnis
- zusätzliche Gebühren für eine Meldebescheinigung (bei Vorlage Reisepass) fallen nicht mehr an
Zahlungsart
Benötigte Unterlagen
Bei Beschädigung
- alter Führerschein
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
Bei Verlust oder Diebstahl
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- zusätzlich bei Diebstahl: Anzeigenbestätigung der Polizei
- auf Verlangen der zuständigen Stelle bei Verlust: Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins
Spezielle Hinweise für Trier
- Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
- bei Verlust: auch bei Vorlage einer Verlustanzeige der Polizei ist eine eidesstattliche Erklärung vor Ort abzugeben
- bei Diebstahl: die Diebstahlanzeige der Polizei ersetzt die eidesstattliche Erklärung vor Ort
- Karteikartenabschrift ist nur erforderlich wenn noch ein Papierführerschein vorhanden war
- dann ist diese vorab durch den Führerscheininhaber anzufordern
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass: Meldebescheinigung ist nicht erforderlich
- ggfs. schriftliche Vollmacht und Personalausweis (von beiden) bei Abholung durch eine bevollmächtigte Person
- gut lesbare Kopie vom Vollmachtgeber ist ausreichend
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Spezielle Hinweise für Trier
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Allgemeine Fragen zu Führerschein ersetzen (wegen Verlust)
Ist für die Übergangszeit bis zur Aushändigung des neuen Führerscheins ein vorläufiger Führerschein zu beantragen?
- Nein, es wird bei Beantragung eine Quittung ausgehändigt, die in der Regel in Verbindung mit der Verlust- oder Diebstahlanzeige ausreicht
Was ist zu tun, wenn der verlorene Führerschein wieder gefunden wird?
- Abgabe bei der zuständigen Führerscheinstelle notwendig
- Kartenführerscheine werden eingezogen, alte (grau/rosa) werden entwertet
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Fahrerlaubnisbehörde
Thyrsusstraße 17-19
54292 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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