Leistungen der Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe können bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer persönlicher und gesundheitlicher Voraussetzungen gewährt werden. Je nach Hilfebedarf kommen folgende Leistungen in Betracht:
Die Hilfen zur Gesundheit sind nachrangig gegenüber möglichen Leistungsansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und gegenüber der vertraglichen Absicherung im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Eine umfassende und einzelfallbezogene Beratung gewährleisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (Sozialamt).
Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.
Sie wenden sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an das für Sie zuständige Sozialamt.
Das Sozialamt prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.
Es fallen keine Gebühren an.
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.
Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.
Eurener Str. 15
54290 Trier
(3. Etage)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Telefon: 115