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Besteuerungsverfahren verbindliche Auskunft beantragen

Leistungsbeschreibung

Die verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren ermöglicht Bürgern und Unternehmern, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen.

Im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.

Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Umsetzung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Antragstellers
  • Beschreibung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
  • Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses
  • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems sowie des eigenen Rechtsstandpunkts
  • Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • Erklärung, dass bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
  • Versicherung, dass alle erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
  • Darlegung Gegenstandswert (für Gebührenberechnung)

An wen muss ich mich wenden?

Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zuständig, das im Fall der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Dabei wird es sich in den meisten Fällen um das Finanzamt handeln, bei dem Sie ohnehin steuerlich geführt werden.

Sollten Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt geführt werden, ist der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Gebühren / Kosten

Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich wird nur der Antrag benötigt.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Keine.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de