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Friedhof Nutzungsrecht erwerben

Leistungsbeschreibung

Auf allen Friedhöfen werden grundsätzlich Erdgräber für Sargbeisetzungen und Urnengräber als Reihengräber angeboten.

Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

Spezielle Hinweise für Trier

Informationen und Öffnungszeiten

Reihengräber

  • werden nach 20 Jahren automatisch aufgelöst

Wahlgräber

  • Wahlgräber werden trotz 20-jähriger Ruhefrist immer auf 25 Jahre neu erworben
    • es sei denn, die Grabstätte muss wegen einer 2. Beisetzung verlängert werden (dann Aufstockung auf 20 Jahre)
  • bei Wahlgräbern werden die Angehörigen vor Auflösung erst schriftlich informiert

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Verfahrensablauf

Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

Gebühren / Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

Spezielle Hinweise für Trier

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

Spezielle Hinweise für Trier

  • für die Bestattungsgenehmigung ist das Standesamt zuständig

Besonderheiten

Spezielle Hinweise für Trier

  • Bestattung in einem anderen Stadtteil, als der letzte Wohnort ist grundsätzlich möglich

Spezielle Hinweise für Trier

Graberwerb / Verlängerung Nutzungsrecht

Antrag auf Umbettung

Rechtliche Grundlage

  • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
  • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
  • Friedhofssatzungen der Gemeinden
  • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
  • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

Spezielle Hinweise für Trier

Häufig gestellte Fragen

Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

Spezielle Hinweise für Trier

Kann die Ruhezeit vorzeitig beendet werden?

  • Nein, die Ruhefrist ist gesetzlich vorgeschrieben und muss eingehalten werden.
  • Eine Nutzungsfrist (wenn das Grab beispielsweise verlängert wurde) kann, wenn keine Ruhefrist betroffen ist, frühzeitig aufgegeben werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - StadtGrün - Friedhöfe

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen