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Grundsteuermessbetrag Anzeigepflichten

Leistungsbeschreibung

Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung.

Nach § 19 Grundsteuergesetz sind Sie verpflichtet, dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt folgendes anzuzeigen:

  • Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes.
  • Den Wegfall der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl (§ 15 Abs. 2 - 6 Grundsteuergesetz).

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

Die erste Hauptveranlagung erfolgt auf den 01.01.2025. Die Werte aus dieser Hauptveranlagung werden bei der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Anzeigen nach § 19 Grundsteuergesetz sind bei dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderungen bzw. des Wegfalls der Vergünstigungsvoraussetzungen folgt.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de