Wer rechtskräftig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder Moor- und Ödland übertragen will, braucht dazu eine Genehmigung.
Sie möchten rechtswirksam Eigentum, Rechte oder Forderungen an Ihrem Moor- und Ödland-Grundstück oder an Ihrem landwirtschaftlich und/oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück an Dritte übertragen. Dann brauchen Sie hierfür eine Genehmigung.
Diese wird erforderlich bei der Übertragung:
Eine Genehmigung darf nur dann versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt in der Regel dann vor, wenn das Grundstück an Nichtlandwirte veräußert werden soll und erwerbsinteressierte und auf den Erwerb angewiesene Landwirte vorhanden sind.
Die Veräußerung eines Grundstücks bedarf in Rheinland-Pfalz keiner Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz, wenn
Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung in kreisfreien Städten als untere Landwirtschaftsbehörde.
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser kann nur von den entsprechenden Vertragsparteien bzw. denjenigen, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, gestellt werden. Wurde der Vertrag von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.
Gegen die Entscheidung der Unteren Landwirtschaftsbehörde können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidungstellen.
Keine.
Kaufvertrag oder Entwurf des Kaufvertrages.
Ist zur Veräußerung keine Genehmigung notwendig, so erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde eine schriftliche Mitteilung darüber.
Die Entscheidung über die Genehmigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.
Willy-Brandt-Platz 1
54290 Trier
Postfach 2620
54216 Trier
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115