Wer ein Fahrzeug erworben hat, bei dem das Anbringen eines normalen Kennzeichens schwer oder gar nicht möglich ist, kann gegebenfalls bei der Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines kleinen Kennzeichen beantragen.
Kennzeichen müssen bezüglich der Form, der Größe und der Ausgestaltung einschließlich der Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben den gesetlichen Bestimmungen entsprechen.
Danach dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (sogenannte Leichtkraftradkennzeichen) nur für Leichtkrafträder sowie für land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge zugeteilt werden. Quads kann, auch soweit sie als land- oder forstwirtschaftliches Zugfahrzeug geschlüsselt sind, kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden, da deren Merkmale (z. B. Lenker, Sitzbank, geringe Achslast) nicht der typischen Bauart einer landwirtschaftlichen Zugmaschine entsprechen.
Ist es bei einem Fahrzeug nicht möglich ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so ist der Halter grundsätzlich verpflichtet Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen.
In Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt Sachverständige fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
Ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
bei Firmen:
bei Vereinen:
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen müssen ein Größtmaß der Breite von 255 mm und eine Höhe von 130 mm aufweisen. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
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