Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Leistungsbeschreibung
Flüchtlinge können nach dem Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes und Verteilung in eine Kommune in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten, sofern die zuständige Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz beigetreten ist. Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:- die ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
- die Versorgung mit Schutzimpfungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und
- sonstige Leistungen, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind (Ermessensleistung).
Spezielle Hinweise für Trier
Die Stadt Trier ist zum 01.01.2017 der Rahmenvereinbarung beigetreten
- zuständige Krankenkasse ist die Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
- die elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerber / Geduldete, die sich nicht länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, wurde gemäß § 264 I SGB V ab 01.01.2017 eingeführt
- bis zum Erhalt der elektronischen Gesundheitskarte werden weiterhin Krankenscheine von der zuständigen Krankenkasse KKH ausgestellt
- an dem eingeschränkten Leistungskatalog nach § 4 AsylblG ändert sich nichts
- ab 01.04.2017 findet eine Umsetzung des § 264 II SGB V auch für Personen statt, die sich seit mehr als 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten
- ab diesem Zeitpunkt entsprechen die Leistungen dem vollen Leistungsumfang des SGB XII
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, welchem/welcher die geflüchtete Person zugewiesen wurde.
Bemerkungen
Gebühren / Kosten
Für die Flüchtlinge entstehen keine Kosten für die Karte.
Benötigte Unterlagen
- Anmeldevordruck zur Gesundheitsversorgung
- ein Lichtbild
Rechtliche Grundlage
- § 291 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 264 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Bearbeitungszeit
Maximale Laufzeit der eGK für Flüchtlinge:
Auf der eGK ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet AsylEurener Straße 15
54290 Trier
Montag, Mittwoch, Freitag:
08:30 - 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-3528
E-Mail: Kontakt aufnehmen