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Wohnsitz anmelden

Leistungsbeschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internetzugang, können Sie sich durch die Übermittlung der angeforderten Angaben und unter Verwendung der dort vorgesehenen elektronischen Authentifizierung über diesen Zugang anmelden.

Wenn Sie Ihrer Meldepflicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Meldebehörde, heute zumeist eingegliedert im Bürgerbüro, Bürgeramt (früher allgemein bekannt unter Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Trier

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Trier

  • bei einem Zuzug aus dem Ausland ist eine Online-Anmeldung nicht möglich
    • hier erfolgt die Antragstellung persönlich

Rechtsbehelf

Widerspruchsrecht: Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Auskunfts- und Übermittlungssperren zu beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Meldebehörde.

Gebühren / Kosten

Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Prinzipiell ist die Anmeldung:

  • Gebühr:

Benötigte Unterlagen

  • Meldeschein: Diesen hält die Meldebehörde für Sie bereit. Die erforderlichen Daten werden in der Regel durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde direkt in das automatisierte Verfahren aufgenommen.
  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum
  • Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Hierfür steht bei dieser Leistungsbeschreibung ein Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen ist. Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Einzugsbestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.
  • Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, benötigt die Meldebehörde gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde bzw. bei Kindern die Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers erforderlich. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht

zusätzlicher Hinweis zu ausländischen Urkunden:  

  • für verschiedene Staaten wird eine Legalisation oder Apostille benötigt
  • innerhalb der EU ist eine internationale Urkunde ausreichend
  • hierzu kann das Fachamt Auskunft geben

Besonderheiten

Wenn Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) zuziehen, genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. In diesem Fall sollten die Personaldokumente aller zuziehenden Personen (bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde) bei der Anmeldung vorgelegt werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • auch erwachsene Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eine neue Wohnung beziehen, können von diesen mit angemeldet werden
    • ausgenommen der Zuzug erfolgt aus dem Ausland (dann müssen alle zuziehenden Personen vorsprechen)
  • alle Personen müssen auf der Wohnungsgeberbescheinigung aufgelistet sein
  • ausgenommen sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen
  • hier wird eine Vollmacht der nicht mit vorsprechenden Personen benötigt

Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten 

  • ist möglich solange der Zuzug aus dem Inland erfolgt
  • bei Anmeldung aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache erforderlich

Hinweis zur Anmeldung bei Kindern unter 16 Jahren

  • bei getrennt lebenden Eltern:
  • haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich
    • wenn das Kind mit einem Elternteil aus der bisher von den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung in eine andere Wohnung verzieht oder
    • wenn das Kind von einem Elternteil in die Wohnung des anderen Elternteils an- bzw. umgemeldet wird
  • Vordruck Einverständiserklärung ist unter www.trier.de erhältlich
    • Kopie des Ausweisdokumentes des nicht vorprechenden Elternteils ist mit vorzulegen

Spezielle Hinweise für Trier

Informationen zum Datenschutz im Meldewesen - Europäische Datenschutz-Grundverordnung siehe unter www.trier.de

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).

  • Anzeigefrist: 2 Wochen (null)

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Ist eine Abmeldung am alten Wohnort erforderlich?

  • nein, die Meldebehörde gibt diese Information an die Meldebehörde des alten Wohnortes weiter

Müssen Neugeborene auch angemeldet werden?

  • die Geburtsmitteilung erfolgt durch das Standesamt
  • die Anmeldung erfolgt dann automatisch
  • Ausnahme bei im Ausland geborenen Kindern:
    • ist die persönliche Vorsprache der Eltern mit der Geburtsurkunde und den Ausweisen erforderlich
    • es reicht, wenn ein Elternteil vorspricht

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/Meldewesen

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen