Menschen mit Behinderungen im Beruf, Kraftfahrzeug-Hilfe (Kfz-Hilfe) durch die Sozialämter nach dem SGB XII
Leistungsbeschreibung
Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft, finanzielle und sonstige Hilfen
Menschen mit Behinderungen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten:
- für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- für die Beschaffung besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte
- zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kfz
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein).
Nach dem SGB XII, wenn ein Sozialamt zuständig ist:
Entsprechende Leistungen erhalten behinderte Menschen wenn,
- es ihnen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist, dass sie die notwendigen Wege zum Arbeitsplatz und/oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu Fuß oder auf andere Weise, z. B. mit einem Elektrorollstuhl, zurücklegen,
- oder ihnen nicht zuzumuten ist, für die notwendigen Wege öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen,
- oder ihnen zwar zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es jedoch nicht zumutbar ist, den Weg zu Haltestellen zu Fuß oder auf andere Weise zurückzulegen,
- und wenn die erforderlichen Fahrten auf andere Weise, z. B. mit einem Behindertenfahrdienst oder einem Fahrdienst der Werkstatt für behinderte Menschen, nicht sichergestellt werden können.
Eine Kfz-Hilfe in Kostenträgerschaft des Sozialamtes ist somit in angemessenem Umfang möglich, wenn die betreffende Person wegen Art und Schwere ihrer Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, die sonstigen leistungsrechtlichen Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) erfüllt sind und kein vorrangiger Sozialleistungsträger für die Leistung zuständig ist. Eine entsprechende Leistung unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nur dann möglich, wenn die Notwendigkeit hierzu ein vergleichbares Gewicht hat. Dies schließt insbesondere die Notwendigkeit einer regelmäßigen und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen Benutzung des Fahrzeugs ein.
An wen muss ich mich wenden?
Vorrang der Rehabilitationsträger:
Zur
Teilhabe am Arbeitsleben
kann bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Versicherungsjahre haben, die Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger sein. Bei über 15 Jahren kann bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der Träger der Rentenversicherung für die KFZ-Hilfe zuständig sein. Daneben können in besonderen Härtefällen z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutzung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs übernommen werden. Für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, kann das Integrationsamt Kraftfahrzeughilfe gewähren.
Das Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung einer Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein, wenn eine Versorgung durch die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers nicht in Betracht kommt.
Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeughilfe des Sozialhilfeträgers in Frage kommen.
Wenn Leistungen eines Sozialamtes in Betracht kommen, wenden Sie sich bitte, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, an das dortige Sozialamt. Wohnen Sie in einem Landkreis wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Kreisverwaltung.
Anträge / Formulare
Sozialhilfeanträge/-formulare erhalten Sie beim Sozialamt.
Verfahrensablauf
- Formloser Antrag
- Entscheidung des Sozialamtes
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Gebühren / Kosten
Keine.
Benötigte Unterlagen
Formloser Antrag beim zuständigen Sozialamt, ggf. Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Unterlagen über Art und Umfang der Behinderung, Einkommens- und Vermögensnachweise (z. B. Lohn-/Gehaltsnachweise, Einkommensteuerbescheid etc., Sparbücher, Grundbuchauszüge, Lebensversicherungen).
Rechtliche Grundlage
- § 8 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Leistungen im Arbeitsbereich
- § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 17 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnuung) Eingliederung in das Arbeitsleben
- § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Leistungsberechtigte und Aufgabe
- Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Bearbeitungszeit
Der Antrag muss vor Beschaffung/Umbau des Kraftfahrzeugs beim Sozialamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung Soziale HilfenAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-1588
E-Mail: Kontakt aufnehmen