Sorgeerklärung Beurkundung
Leistungsbeschreibung
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Hinweis:
Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Die Eltern eines Kindes sind nicht verheiratet und waren nicht miteinander verheiratet und möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Zudem ist
die Vaterschaft bereits anerkannt bzw. festgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (gebührenfrei) oder bei einem Notar (gebührenpflichtig).
Spezielle Hinweise für Trier
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zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes
Anträge / Formulare
Verfahrensablauf
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vorherige Terminvergabe ist erforderlich
- das persönliche Erscheinen beider Elternteile ist unabdingbar
- kann im Ausnahmefall unabhängig voneinander erfolgen
- gegenseitige Vollmachtserteilungen sind nicht möglich
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Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung erforderlich (siehe separate Leistung)
- Vaterschaftsanerkennung kann im gleichen Termin vorgeschaltet werden
Spezielle Hinweise für Trier
- die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung der gemeinsamen Sorge können in einem Termin stattfinden
Gebühren / Kosten
Spezielle Hinweise für Trier
- Dolmetscherkosten bei nicht rechtzeitiger Absage eines Beurkundungstermins
Benötigte Unterlagen
- Abstammungsurkunde
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
- Mutterpass
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zu den Ausweisdokumenten: gültige Personalausweise von beiden Elternteilen
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Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- bzw. Feststellung, sofern die Vaterschaftsanerkennung nicht im gleichen Termin beurkundet wird oder bereits vom Jugenamt beurkundet wurde
- Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
Besonderheiten
- ist eine Willenserklärung der unverheirateten Eltern , die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen
- diese kann sowohl vor (nicht wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist) als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen
- eine zeitliche Begrenzung der Erklärung ist nicht möglich
- wird keine Erklärung abgegeben, behält die Mutter das alleinige Sorgerecht
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Beurkundung erfolgt öffentlich durch
- das Jugendamt
- oder einen Notar
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heiraten die Eltern nach Abgabe der Erklärung, wird die Urkunde über die Sorgeerklärung durch die gesetzlichen Bestimmungen über das
Sorgerecht ersetzt
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- § 30 Abs. Sozialgesetzbuch 3 (SGB)
Bearbeitungszeit
sofort
Spezielle Hinweise für Trier
- ca. 30 Minuten
- ca. 45 - 60 Minuten bei vorheriger Vaterschaftsanerkennung
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?
- Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich
Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?
- Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - BeurkundungenAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
nur nach vorheriger Terminabsprache
Telefon: 115Telefon: +49 651 718-0
Fax: +49 651 718-1598
E-Mail: Kontakt aufnehmen