Hilfen zur Gesundheit (Sozialhilfe)
Leistungsbeschreibung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen - Hilfen zur GesundeitEurener Str. 15
54290 Trier
(3. Etage)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-1588
E-Mail: Kontakt aufnehmen