Sonn- und Feiertagsrecht
Leistungsbeschreibung
Die Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt. Dasselbe gilt nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Feiertage können wie folgt unterschieden werden:- kirchliche und religiöse Feiertage (z. B. Christi Himmelfahrt),
- gesetzliche Feiertage (z. B. Tag der deutschen Einheit) und
- so genannte „stille“ Feiertage (z. B. Karfreitag).
- Karfreitag,
- Allerheiligen,
- Volkstrauertag
- Totensonntag und
- Heiliger Abend (ab 13 Uhr).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten nach dem Feiertagsgesetz an die örtliche Ordnungsbehörde oder an den Einheitlichen Ansprechpartner.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001. Die feiertagsrechtlichen Gebühren sind Nummer 9 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Über die Höhe im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Benötigte Unterlagen
Ein formloser Antrag genügt.
Besonderheiten
Verstösse gegen das Feiertagsrecht können nach § 12 LFtG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtliche Grundlage
- Art. 47 Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz-LFtG)
- Art. 140 Grundgesetz (GG)
Bearbeitungszeit
Die Anträge sind nicht fristgebunden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine OrdnungbehördeWasserweg 7 - 9
54292 Trier
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Fax: +49 651 718-1328
E-Mail: Kontakt aufnehmen