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30.01.2025

Nach Tübinger Urteil: Verwaltung setzt Ratsbeschluss von 2019 um

(mic) Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der vergangenen Woche hat auch Auswirkungen in Trier. Das Verfassungsgericht hat in letzter Instanz eine Klage gegen eine von der Stadt Tübingen eingeführte Verpackungssteuer abgewiesen. 

In Trier hat der Stadtrat bereits Anfang 2019 mehrheitlich mit einem Beschluss die Verwaltung beauftragt, eine Verpackungssteuer nach Tübinger Modell ebenfalls einzuführen, sobald dies rechtssicher möglich ist. Oberbürgermeister Wolfram Leibe informierte nun im Umwelt- und Hauptausschuss am vergangenen Donnerstag über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und darüber, dass die Verwaltung nun gemäß dem Stadtratsbeschluss an die Vorbereitung gehen und eine solche Satzung entwerfen werde. Diese muss dann vom Rat noch beschlossen werden.

Tübingen erhebt seit 2022 eine kommunale Steuer auf Einwegverpackungen, um damit Müll zu vermeiden. Auf die Verpackungen von Fastfood-Speisen oder auf Kaffeebecher „to go“, auf Pommesschalen und Einwegbesteck, die in der Regel unmittelbar nach dem Essen in öffentlichen Müllbehältern landen oder, noch schlimmer, in der Landschaft oder auf der Straße, müssen die Verkäufer in Tübingen 50 Cent Steuer an die Stadt entrichten, für Besteck 20 Cent. Der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants hatte dagegen durch alle Instanzen bis vors Bundesverfassungsgericht geklagt. Die Richter urteilten nun, die kommunale Steuer sei rechtmäßig, Tübingen dürfe sie so erheben.

 

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