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Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen

Leistungsbeschreibung

  • Gleichwertigkeitsfeststellung für ausländische Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK)
  • Ausländische Ausbildungsabschlüsse können über die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in Deutschland offiziell anerkannt werden.
  • Eine Antragstellung ist nicht von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsstatus abhängig. Der Antrag kann auch aus dem Ausland erfolgen.
  • Eine Beratung zur Berufsanerkennung und zum passenden deutschen Ausbildungsabschluss ist bei einer örtlichen IHK und weiteren Beratungsstellen möglich.
  • Zuständig für die Gleichwertigkeitsfeststellung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Für die meisten IHK in Deutschland übernimmt die IHK FOSA („Foreign Skills Approval“) in Nürnberg zentral die Gleichwertigkeitsfeststellung. Ausnahmen sind die IHK Hannover, IHK Braunschweig und Wuppertal-Solingen-Remscheid.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland, die eine Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen möchten, können mit Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten verkürzte Fristen für die Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK.

Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).

Bitte beachten Sie: Ihr Ausbildungsabschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ihren Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss. Der deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für Arbeitgeber transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.

Es gibt rund 350 verschiedene Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland. Eine Liste der Ausbildungsabschlüsse finden Sie z.B. auf der Website der IHK FOSA. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.

Eine individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Es gibt 79 IHK in Deutschland. Für 76 IHK in Deutschland übernimmt die IHK FOSA in Nürnberg zentral die Gleichwertigkeitsfeststellung. Ausnahmen sind die IHK Hannover, die IHK Braunschweig und die IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen. Hierzu müssen Sie sich an Ihre IHK vor Ort wenden. Eine Möglichkeit, die für Sie zuständige IHK ausfindig zu machen, finden Sie in unter "Weiterführende Informationen".

Hinweis:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird u.a. die Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK beschleunigt. Es fallen zusätzliche Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an.

  • Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland. Der Ausbildungsabschluss muss sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen lassen. 
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

An wen muss ich mich wenden?

In Rheinland-Pfalz wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Geben Sie hier den deutschen Ausbildungsabschluss an, für den Sie die Anerkennung beantragen möchten.

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Formulare:

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten geht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ein und die IHK prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:

  • Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
  • Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, wird er anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
  • Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, werden auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise (z. B. Weiterbildungen) geprüft. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
  • Wenn die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird der Ausbildungsabschluss nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gar nicht gleichwertig ist, wird der Antrag abgelehnt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Gegen die Entscheidung der IHK können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der IHK, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Gebühren / Kosten

Für das Standardverfahren:

  • Kostenrahmen: EUR 100 – 600

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

  • Kostenrahmen: EUR 500 – 1.200 

Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Benötigte Unterlagen

Für das Standardverfahren:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Namensänderung)
  • Lebenslauf
  • Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher)
  • sonstige Befähigungsnachweise (Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen)
  • Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan)
  • Auskunft über einen eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können z.B. sein: Bewerbungen auf Arbeitsplätze und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, eine persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben, ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

  • Dokumente für das Standardverfahren
  • zusätzlich eine Vollmacht nach § 81a AufenthG

Weitere Dokumente können im Laufe des Anerkennungsverfahrens von der IHK nachgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.
Die IHK teilt mit, in welcher Form Sie die Dokumente jeweils einreichen müssen. Meistens müssen Sie einfache Kopien vorlegen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Im Standardverfahren:

Die IHK bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren:

Die IHK bestätigt nach maximal 2 Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die IHK teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.   

  • Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.
  • Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK rechtlich vorgehen möchten: Sie können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen

Zuständig

Industrie- und Handelskammer Trier

Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Telefon: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de