Leistungsbeschreibung
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sie können es nur nutzen für:
- Probefahrten und
- Überführungsfahrten.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Spezielle Hinweise für Trier
- gilt für 6 aufeinander folgende Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Sie können es nur nutzen für:
- Probefahrten und
- Überführungsfahrten.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Seit dem 1. April 2015 werden Kurzzeitkennzeichen nur noch an Fahrzeuge mit gültiger EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis und nur mit gültiger Hauptuntersuchsuchung/Sicherheitsprüfung vergeben. Sollte Ihr Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann zwar ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Nutzung wird aber für bestimmte Zwecke eingeschränkt. Das Kurzzeitkennzeichen gilt in der Regel nur innerhalb von Deutschland. Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen zur Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland nutzen möchten, machen Sie dies auf eigenes Risiko. Für diesen Zweck steht Ihnen auch das Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorher bei den zuständigen ausländischen Behörden, ob das deutsche Kurzzeitkennzeichen im Bestimmungsstaat anerkannt wird.
Spezielle Hinweise für Trier
Gültigkeit
- gilt für 6 aufeinander folgende Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung
- nur für Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen:
- Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder im angrenzenden Bezirk
- sollte keine gültige HU oder Sicherheitsprüfung vorliegen:
- gilt dies nur für die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück
- oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde
- oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel
- dies gilt nicht für Fahrzeuge die als verkehrsunsicher eingestuft wurden
Voraussetzungen für den Erhalt eines Kurzzeitkennzeichens sind:
- Sie benötigen das Fahrzeug für
- eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder
- eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen.
- Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
- Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen.
- Für das Fahrzeug muss eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen.
- Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden.
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen.
Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt
- zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
- in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständig
- ist die für den Wohnsitz des Halters örtlich zuständige Zulassungsstelle oder
- die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsstelle
Online-Terminvergabe ist möglich
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Trier
Vollmacht für Zulassung, Abmeldung und Zulassung auf Minderjährige
Verfahrensablauf
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person müssen das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen.
Gebühren / Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 13,10
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Für das Fahren in Umweltzonen können zusätzliche Gebühren entstehen.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- 13,10 Euro (auch wenn Kennzeichen für weniger als 5 Tage beantragt wird)
- ggfs. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Bürger mit Wohnsitz im Landkreis Trier-Saarburg möglich)
Bezahlung
- nur am Kassenautomaten möglich
- bar oder mit einer deutschen EC-Karte
- keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Nachweise über die erforderlichen technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
- gegebenenfalls Nachweise zum Standort des Fahrzeugs: Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kaufvertrag
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Code)
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie von einer Versicherung Ihrer Wahl. Meistens können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis zum Reisepass:
- mit Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate
- kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II (Original oder Kopie)
- es ist ausreichend wenn eines der beiden Dokumente (ZB Teil I oder Teil II) als Nachweis vorgelegt wird
- Nachweis, dass das Fahrzeug in Trier bzw. im Landkreis Trier-Saarburg gekauft wurde (wenn der neue Halter nicht in Trier oder im Landkreis wohnt und das Fahrzeug zu seinem Wohnort überführen möchte)
- Kaufvertrag bzw. Rechnung
- Hinweis zur HU:
- von einer deutschen Prüfstelle (Original oder Kopie)
- zum Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung:
- bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind erforderlich (bei Motorrädern 2 Jahre)
- Hinweis bei Kraftfahrzeugen aus einem anderen EU-Land:
- ausländische Fahrzeugpapiere:
- letzte Zulassungsbescheinigung im Original oder Kopie
- Original Kaufvertrag oder Rechnung (ausgestellt auf den künftigen Halter) mit vollständiger Fahrgestellnummer im Kaufvertrag/Rechnung (bei Umzugsgut wird kein Kaufvertrag bzw. Rechnung benötigt)
Zusätzlich
Bei Zulassung auf Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
- bei minderjährigen Behinderten
- schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
- bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
- bei Betreuung
- Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
- Vollmachtserklärung des Betreuers
- Ausweis des Betreuers
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Probe und Überführungsfahrten)
- § 42 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bearbeitungszeit
Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung bis max. sechs Tage gültig. Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht zurückgegeben werden. Sie verlieren mit Fristablauf ihre Gültigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Kann der Versicherungsnehmer abweichend vom Halter sein?
- Ja, Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person sein
- vorherige Rücksprache mit der Versicherung ist erforderlich
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung
Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Hermeskeil
Langer Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115
E-Mail:
Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Kfz-Zulassung - Außenstelle Saarburg
Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail:
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