Leistungsbeschreibung
- Blindenhilfe Gewährung
- Die Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde oder ihnen gleichgestellte Personen.
- Antragsberechtigt sind blinde Menschen oder ihnen gleichgestellte Personen. Als gleichgestellt gelten Personen
- deren beidäugige Gesamtschärfe weniger als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen eine dauerhafte Störung des Sehvermögens vorliegt.
- Die Leistungen Blindenhilfe sollen die finanziellen Mehraufwendungen, welche aufgrund einer starken Sehbehinderung oder Blindheit entstehen, ausgleichen.
- Die Höhe der Blindenhilfe richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert und wird jährlich zum 01.07. angepasst.
- Bis zum 01.07.2024 beträgt die Höhe monatlich:
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR
- Die Gewährung und Höhe der Blindenhilfe ist abhängig von:
- der Höhe des Einkommens und Vermögens,
- dem Erhalt häuslicher Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel)
- der Lebenssituation, wie zum Beispiel die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Beispiel einem Alten- oder Pflegeheim.
- dem Erhalt von Landesblindengeld oder Leistungen für Kriegs- und Unfallblinden.
- Die zuständigen Träger der Sozialhilfe werden von den Ländern bestimmt.
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- kann telefonisch erfolgen
- oder persönlich
Nach Beantragung
- geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
- liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck augenärztliche Bescheinigung (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
- nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung
Bei Bewilligung
- erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
- gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
- die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen
Bei Änderungen
- ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
- können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
- betrifft Änderungen
- des Sehvermögens
- der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- eines Wohnortwechsels
- oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim
Monatlicher Höchstbetrag
- 608,98 Euro für Volljährige
- 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim
angerechnet werden:
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Spezielle Hinweise für Trier
- ist einkommens- und vermögensabhängig
Medizinische Voraussetzungen:
- Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
- Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
- Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Benötigte Unterlagen
Spezielle Hinweise für Trier
- ggfs. Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
- oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
- augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
- ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
- weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert
Rechtliche Grundlage
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Spezielle Hinweise für Trier
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Kann gleichzeitig Blindenhilfe und Landesblindengeld beantragt werden?
- Landesblindengeld und Blindenhilfe können gleichzeitig beantragt werden, da das vorrangig zu gewährende Landesblindengeld der Höhe nach geringer ist, als die Blindenhilfe
- Sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Landesblindengeld und ergänzend hierzu Blindenhilfe in Höhe des Differenzbetrages gewährt
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale HilfenAm Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail:
sozialamt@trier.de